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  • » Pastorale und rechtliche Richtlinien für die fremdsprachige Seelsorge in Österreich

    Pastorale und rechtliche Richtlinien für
    die fremdsprachige Seelsorge in Österreich

     

    Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 22 vom 20. Mai 1998, II. 4.

     

    I. Einleitung

     

    1. Für die in Österreich lebenden Katholiken anderer Muttersprache sind in allen Diözesen fremdsprachige Gemeinden mit Matrikenführung und solche ohne Matrikenführung, nach Notwendigkeit auch in Form einer oder mehrerer Personalpfarren oder Quasipfarren eingerichtet bzw. bei Bedarf einzurichten.

     

    1.1. In besonderer Weise tragen die Diözesen Sorge für die muttersprachliche Seelsorge an den Angehörigen der in Österreich beheimateten Volksgruppen mit nichtdeutscher Muttersprache und eigenem Volkstum, deren Erhaltung und Förderung durch den Staat im Volksgruppengesetz von 1976 festgelegt ist. Als österreichische Volksgruppen anerkannt sind derzeit Slowenen, Burgenländische Kroaten, Ungarn, Tschechen, Slowaken, Roma und Sinti. Die vorliegenden Richtlinien gelten nicht für die Seelsorge an den Angehörigen der slowenischen Volksgruppe in Kärnten, sowie der kroatischen und ungarischen Volksgruppe im Burgenland, die in die ordentliche Pfarrpastoral ihrer Diözesen integriert sind.

     

    1.2. Die fremdsprachige Gemeinde mit Matrikenführung ist hier zu verstehen als eine personal und territorial umschriebene Seelsorgseinheit, die katholische Gläubige einer nichtdeutschen Sprachgruppe in einem Gebiet einer österreichischen (Erz-)Diözese umfasst, deren Leiter die pfarrlichen Vollmachten gegenüber den fremdsprachigen Gläubigen kumulativ mit dem Pfarrer der jeweiligen österreichischen Ortspfarre (Wohnsitz) dieser Gläubigen ausübt.

     

    1.3. Die fremdsprachige Gemeinde ohne Matrikenführung ist die gleiche Seelsorgseinheit, deren Leiter jedoch keine pfarrlichen Vollmachten gegenüber den Gläubigen seiner Seelsorgestelle hat.

     

    1.4. In Universitätsstätten können für ausländische Studenten und Studentinnen Studentengemeinden bzw. Institute errichtet werden, wo im Klima des Vertrauens ein ökumenischer, interreligiöser und interkultureller Dialog geführt werden kann. Die an österreichischen Universitäten studierenden ausländischen Priester und Ordensleute sollen in der Pastoral an Studenten und Studentinnen ihres Heimatlandes bzw. ihrer Muttersprache mitarbeiten.

     

    1.5. Die Rechtsnormen für die Fremdsprachigenseelsorge in den (Erz-)Diözesen in Österreich sind:

    Das Apostolische Schreiben Motuproprio „Pastoralis Migratorum Cura“ Papst Paul VI. über die Wanderseelsorge vom 15. August 1969;

     

    die „Instruktion zur Seelsorge unter den Wandernden“ (Nemo est) Kongregation für die Bischöfe vom 22. August 1969;

     

    die Bestimmungen des CIC 1983 (insbesondere cc. 518/568).

    Die folgenden Rahmenrichtlinien greifen wichtige dieser nach wie vor geltenden Rechtsbestimmungen auf und ergänzen sie durch pastorale Gesichtspunkte, die der Zusammenarbeit der fremdsprachigen Gemeinden und Ortspfarren dienen sollen.

     

    2. Die Katholiken aller Völker, Nationen und Kulturen haben in jeder Teilkirche, in denen und aus denen „die eine und einzige katholische Kirche“ (Lumen gentium, Art. 23) besteht, Heimatrecht, Anrecht auf den Dienst der Verkündigung, der Sakramente, der Diakonie und Anspruch auf Solidarität; eine nationale Kirche gibt es nicht.

     

    3. Grundsätzlich ist jeder Ortspfarrer für alle Katholiken seiner Pfarrgemeinde verantwortlich. Fremdsprachige Gemeinden werden aufgrund der Tatsache eingerichtet, daß Glaubenserfahrung und Glaubensvermittlung zu den Lebensbereichen gehören, die stark von Kultur, Tradition, Sitte und Sprache geprägt sind. Diese Gemeinden gehen auf die Grundbedürfnisse der fremdsprachigen Katholiken nach Beheimatung und Solidarität auf eine Weise ein, wie sie die territorialen deutschsprachigen Pfarren allein nur schwer leisten könnten. Zudem können Migranten dort in Gemeinschaft mit anderen ihre Kirchentradition und ihr geistiges Erbe bewahren.

     

    3.1. Die Migranten sollen sich aber auch in die Ortskirche, die sie aufnimmt, einleben, indem sie sich bemühen, deren Sprache zu erlernen, sowie deren Geschichte und Kultur schätzen zu lernen, damit sie sich leichter in die Gesellschaft eingliedern können, falls ihr Aufenthalt länger dauert oder endgültig ist. Die Seelsorge an den Migranten der zweiten und dritten Generation soll zunehmend als gemeinsame Aufgabe der fremdsprachigen Gemeinde und der Wohnpfarre betrachtet werden. Deshalb sollen diese Richtlinien insbesondere der respektvollen Zusammenarbeit der fremdsprachigen Gemeinden mit den Ortsgemeinden dienen.

     

    3.2. Im Vollzug der kirchlichen Grundfunktionen sind Ortspfarre und fremdsprachige Gemeinde in fruchtbarer und bereichernder Zusammenarbeit verbunden. Dabei sind die Eigenart und Eigenständigkeit der Katholiken anderer Muttersprache zu achten und die partnerschaftliche Zusammenarbeit zu pflegen.

     

    3.3. Ungeachtet der Verantwortlichkeit gegenüber dem Diözesanbischof oder einem zuständigen Bischofsvikar ist die Seelsorge für die fremdsprachigen Gemeinden auf diözesaner Ebene mit dem Pastoralamt eng verbunden und koordiniert ihre Tätigkeit mit jener der diözesanen Pastoral. Darüber hinaus soll eine enge Verbindung der Seelsorge für die fremdsprachigen Gemeinden mit der Caritas, der Katholischen Aktion und mit anderen diözesanen Einrichtungen bestehen.

     

    3.4. Auf überdiözesaner Ebene sind der Referatsbischof und der Nationaldirektor für die fremdsprachigen Gemeinden eng mit dem Vorsitzenden der Arbeitsgemeinschaft der Österreichischen Pastoral- und Seelsorgeämter verbunden.

     

    3.5. Die Zusammenarbeit mit kirchlichen und nichtkirchlichen Organisationen und Einrichtungen, die mit derselben Zielgruppe befasst sind, ist unter Berücksichtigung der Ziele und Aufgaben der fremdsprachigen Seelsorge sowohl auf überdiözesaner als auch auf diözesaner Ebene angezeigt.

     

    II. Anstellung, Versetzung und Entpflichtung der Seelsorger für die fremdsprachigen Gemeinden

     

    4. Die Bestellung eines hauptamtlichen Seelsorgers für die fremdsprachige Seelsorge erfolgt durch den Diözesanbischof.

     

    4.1. Voraussetzung für die Bestellung eines hauptamtlichen Seelsorgers aus einer anderen Ortskirche ist die durch die Bischofskonferenz des Herkunftslandes ausgestellte und durch den Nationaldirektor für die fremdsprachige Seelsorge vorgelegte Präsentationsurkunde, die in jedem Fall das Einverständnis des Ordinarius proprius, wie auch die Erklärung zur Eignung des fremdsprachigen Seelsorgers enthält. Unbedingte Voraussetzung für eine Anstellung in Österreich ist die ausreichende Kenntnis der deutschen Sprache, die vom Nationaldirektor ausdrücklich eingefordert und nach Möglichkeit überprüft werden soll. Bei Priestern aus Exilnationen wird das Einverständnis des bei der Päpstlichen Kommission für Migration in Rom anerkannten Beauftragten für die entsprechende Nation eingeholt. Ausnahmeregelungen gelten für an österreichischen Universitäten studierende Priester, für deren Bestellung das jeweils zu findende Übereinkommen zwischen dem Ortsbischof der österreichischen Diözese und dem Ortsbischof (bzw. dem Ordensoberen) der Herkunftsdiözese maßgeblich ist, entsprechend den diözesanen Regelungen.

     

    4.2. Der zuständige Diözesanbischof verständigt den Nationaldirektor für die fremdsprachige Seelsorge schriftlich von der erfolgten Bestellung.

     

    4.3. Die Versetzung eines Seelsorgers für fremdsprachige Gemeinden innerhalb einer Diözese erfolgt durch den zuständigen Diözesanbischof, der vorher die Zustimmung des Ordinarius proprius des Seelsorgers einzuholen hat. Zweckmäßigerweise setzt sich der Diözesanbischof vorher mit dem Nationaldirektor und dem zuständigen Oberseelsorger diesbezüglich ins Einvernehmen. (Pastoralis Migratorum Cura V., B 49). Die zuständige Diözese hat für eine entsprechende Einführung des fremdsprachigen Seelsorgers in ihre pastoralen und administrativen Strukturen, sowie für seine Integration in das diözesane Presbyterium zu sorgen.

     

    4.4. Die Versetzung eines Seelsorgers für fremdsprachige Gemeinden von einer Diözese in eine andere erfolgt im Einvernehmen zwischen dem bisherigen und dem zukünftigen Diözesanbischof unter Zustimmung des Ordinarius proprius des Seelsorgers. Mit dem Nationaldirektor und dem zuständigen Oberseelsorger setzen sich die beiden zuständigen Diözesanbischöfe zweckmäßigerweise vor der Versetzung ins Einvernehmen. Für eine geordnete Übergabe sowie die vorherige Information der Beteiligten ist Sorge zu tragen. Die Entpflichtung eines Seelsorgers erfolgt durch den Diözesanbischof; dieser teilt die Entpflichtung dem Ordinarius proprius, dem Nationaldirektor und dem zuständigen Oberseelsorger umgehend mit.

     

    4.5. Im Falle der Auflösung einer fremdsprachigen Gemeinde setzt sich die Diözese mit dem Nationaldirektor ins Einvernehmen.

     

    III. Rechtsstellung der Seelsorger für die fremdsprachigen Gemeinden

     

    5. Die Priester und Diakone in der Seelsorge für Katholiken anderer Muttersprache bleiben grundsätzlich in ihrer Heimatdiözese inkardiniert. Ordensgeistliche bleiben Mitglieder ihrer Ordensgemeinschaft. (Pastoralis Migratorum Cura V., A 37,1).

     

    6. Für die Zeit ihrer Tätigkeit in der Diözese sind die Seelsorger für die fremdsprachigen Gemeinden der Jurisdiktion dieses Diözesanbischofs unterstellt. Die Dienstaufsicht liegt beim Diözesanbischof.

     

    6.1. Für die Zeit ihrer Tätigkeit in der Diözese gehören die Priester für die fremdsprachigen Gemeinden dem Presbyterium der Diözese und des Dekanates ihres Dienstsitzes an.

     

    6.2. Bezüglich der Besoldung, der Wohnung und ihrer Einrichtung, der Diensträume, der Autoanschaffung, der Fahrt- und Reisekostenerstattung gelten dieselben Bestimmungen für die Seelsorger der fremdsprachigen Gemeinden wie für die Diözesanseelsorger der zuständigen Diözese (Pastoralis Migratorum Cura 43,1).

     

    6.3. Die Seelsorger für die fremdsprachigen Gemeinden haben Anspruch auf Jahresurlaub wie die österreichischen Diözesanpriester; für Maßnahmen der Priesterfortbildung gilt die gleiche Regelung.

     

    6.4. Die neu in der fremdsprachigen Seelsorge einzustellenden Seelsorger werden in die in der jeweiligen Diözese übliche Krankenversicherung miteinbezogen.

     

    IV. Rechte und Pflichten

     

    7. Der Leiter der fremdsprachigen Gemeinde mit Matrikenführung ist unter Berücksichtigung der gegebenen Verhältnisse dem Pfarrer gleichgestellt. Seine Zuständigkeit ist personal- und gebietsbezogen, d. h. sie bezieht sich nur auf die Angehörigen der Sprachgruppe innerhalb des durch die Anstellungsurkunde umschriebenen Gebietes.

     

    7.1. Er hat Residenz-, aber keine Applikationspflicht. Es wird ihm jedoch dringend empfohlen, häufig das heilige Messopfer für die ihm anvertrauten Gläubigen darzubringen.

     

    7.2. Er hat das Recht zu taufen und kann den Gläubigen seiner Sprachgruppe in Todesgefahr das Sakrament der Firmung spenden.

     

    7.3. Er besitzt ordentliche Beichtjurisdiktion und hat die Vollmacht, innerhalb der Grenzen des ihm anvertrauten Gebietes unter Beachtung der sonstigen Vorschriften rechtsgültige Trauungen vorzunehmen, wenn wenigstens einer der beiden Partner bzw. bei Mischehen der katholische Partner seiner Sprachgruppe angehört. Er ist ermächtigt, die Erlaubnis zum Abschluss einer konfessionsverschiedenen Ehe zu gewähren, falls die gesetzlichen Voraussetzungen dafür gegeben sind.

     

    7.4. Für spanische Staatsangehörige gilt folgende Regelung: die kirchliche Trauung spanischer Paare, ohne vorherige standesamtliche Trauung, hat nur dann für den österreichischen und den spanischen Rechtsbereich Geltung, wenn sie von einem durch die spanische diplomatische Vertretung eigens ermächtigten Geistlichen vorgenommen wird.

     

    7.5. Die Priester und Diakone in den Gemeinden, die ohne Matrikenführung errichtet sind, benötigen zur Taufspendung das Einverständnis und zur gültigen Eheassistenz für jede Trauung die Delegation durch den Ortspfarrer. Bezüglich der Trauungsvollmacht wird auf die Bestimmungen des CIC verwiesen.

     

    7.6. Die verantwortlichen Seelsorger für Katholiken anderer Muttersprache sind verpflichtet, für ihre Gemeinden eine Ordnung für Gottesdienste, Katechese und Sprechstunden aufzustellen, ihrer Gemeinde bekanntzumachen und notwendige Änderungen rechtzeitig anzukündigen. Diese Ordnung ist den zuständigen Ortspfarrern und dem Referenten für die fremdsprachige Seelsorge in der Diözese mitzuteilen.

     

    8. In jeder Diözese, wo Seelsorger für fremdsprachige Gemeinden tätig sind, soll ein Referent ernannt werden, der die Seelsorger für die fremdsprachigen Gemeinden regelmäßig, mindestens aber zweimal jährlich zum Zweck gemeinsamer Planung und Koordinierung zusammenruft. Die Teilnahme an der Referatskonferenz ist verpflichtend. Die Teilnahme an den Dekanatskonferenzen ist empfohlen.

     

    9. Jedes Jahr legt der Leiter der Gemeinde dem Ordinariat bis zum 31. März einen schriftlichen Bericht über das vergangene Jahr vor. Neben den üblichen statistischen Angaben soll der Jahresbericht über die seelsorgliche Arbeit, über die Situation der Gemeinden, sowie über die Anregungen und Wünsche des Seelsorgers Aufschluss geben. Eine Kopie des Jahresberichtes ist an den Dechant des Dienstsitzes und an den Oberseelsorger bzw. den Rektor der Arbeitsgemeinschaft der Gemeinden der Katholiken aus Afrika und Asien (ARGE AAG) zu senden. Gemeinden ohne Oberseelsorger senden die Kopie direkt an den Nationaldirektor.

     

    9.1. Die Oberseelsorger bzw. der Rektor der ARGE AAG sollen einen zusammenfassenden Bericht über die Pastoral in ihrem Zuständigkeitsbereich dem Nationaldirektor bis 30. April zukommen lassen.

     

    10. Priester, die dem Leiter einer Gemeinde als Kooperatoren zugeteilt sind, haben dieselben Aufgaben und Vollmachten wie die Kapläne einer Ortspfarre.

     

    11. Der Leiter einer fremdsprachigen Gemeinde mit Matrikenführung hat für eine geordnete Mitarbeit der Laien Sorge zu tragen. Nach Möglichkeit soll ein Pfarrgemeinderat gebildet werden; ist dies in einer Gemeinde noch nicht möglich, soll sie wenigstens einen Pfarrausschuss bilden. Dieselbe Vorgangsweise wird fremdsprachigen Gemeinden ohne Matrikenführung empfohlen.

     

    V. Verhältnis zwischen Ortspfarren und fremdsprachigen Gemeinden

     

    12. Die Vollmacht des Seelsorgers für die fremdsprachige Gemeinde mit Matrikenführung besteht kumulativ mit der des Ortspfarrers; jedem Katholiken steht es frei, sich wegen des Empfanges der Sakramente entweder an den zuständigen Priester seiner Muttersprache oder an den Ortspfarrer zu wenden.

     

    12.1. Soweit den fremdsprachigen Gemeinden keine eigenen Gottesdienst- und Versammlungsräume zur Verfügung stehen, haben diese das Recht auf Mitbenützung kirchlicher Räume. Ort und Zeit der Gottesdienste und sonstiger Veranstaltungen sind mit den Ortspfarren, unter Berücksichtigung der pastoralen Erfordernisse beider Seiten, zu vereinbaren. Dabei ist eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Seelsorger der fremdsprachigen Gemeinde und Ortspfarrer sowie Mitgliedern der Gemeinde geboten.

     

    12.2. Ziel ist ein weitgehendes Miteinander von Ortspfarren und den fremdsprachigen Gemeinden. Daher sollen gemeinsame, mehrsprachige Eucharistiefeiern und Festgestaltung bei besonderen Anlässen, sowie gemeinsames Planen im Bereich der Gemeindekatechese, Kinder- und Jugendarbeit, Familien- und Bildungsarbeit selbstverständlich sein.

     

    12.3. Zusätzliche organisatorische Regelungen sowie finanzielle Aufwendungen der Ortspfarre sind mit der zuständigen Diözese zu klären. Der Referent für die fremdsprachige Seelsorge in der Diözese ist der Ansprechpartner für die Seelsorger der fremdsprachigen Gemeinden.

     

    12.4. Katholiken nichtdeutscher Muttersprache, die sich sowohl in ihrer Wohnpfarre als auch in ihrer fremdsprachigen Gemeinde beheimatet fühlen, dürfen bei der Pfarrgemeinderatswahl in beiden Pfarren ihre Stimme abgeben und sind theoretisch auch in beide Pfarrgemeinderäte wählbar.

     

    12.5. Den Ortsgemeinden wird empfohlen, einen Vertreter der im Pfarrgebiet ansässigen fremdsprachigen Gemeinde in den Pfarrgemeinderat aufzunehmen. Dies kann entweder durch Entsendung oder Kooptierung geschehen. Die fremdsprachige Gemeinde soll eine Einladung auch dann annehmen, wenn sie selbst keinen Pfarrgemeinderat gebildet hat.

     

    13. Das glaubwürdige Zeugnis aller Verantwortlichen und Mitarbeiter im pastoralen und sozialen Dienst erfordert die vertrauensvolle Zusammenarbeit der Priester, Diakone, Ordensleute und Laien.

     

    VI. Der Ausländersonntag

     

    14. Einmal jährlich soll in den katholischen Pfarrgemeinden in Österreich der „Ausländersonntag“ gehalten werden. Sinn des Ausländersonntags, der die Sonntagsliturgie akzentuieren, aber nicht überdecken soll, ist es, Chancen und Probleme im Zusammenleben mit in Österreich lebenden Ausländern und Angehörigen von Gruppen mit nichtdeutscher Muttersprache aufzuzeigen und zum besseren Verständnis und zum Miteinanderleben im Sinne des Evangeliums beizutragen. Es soll deutlich werden, dass alle Katholiken an jedem Ort in der Kirche Heimatrecht haben und aufeinander angewiesen sind.

     

    Da in der modernen Welt, besonders in Städten, immer mehr Menschen aus verschiedenen Religionsgemeinschaften aufeinandertreffen und zusammenleben müssen, kann der Ausländersonntag aber auch zum Anlass genommen werden für einen ökumenischen und interreligiösen Dialog, wenn ein solcher für das bessere Zusammenleben vor Ort zweckmäßig erscheint.

     

    VII. Beurkundungen von Amtshandlungen

     

    15. Matrikenführung der fremdsprachigen Gemeinde mit Matrikenführung: Alle vorgenommenen Amtshandlungen (Taufen, Firmungen, Trauungen, Begräbnisse) bezüglich  der Katholiken einer nichtdeutschen Sprachgruppe sind in den Matrikenbüchern jener Pfarre zu matrikulieren, wo die Sakramente gespendet wurden. Dieselbe Matrikulierungsregelung gilt für die österreichischen Diözesanpriester, wenn sie Taufen, Trauungen und Begräbnisse von Fremdsprachigen vornehmen.

     

    15.1. In der fremdsprachigen Gemeinde ohne Matrikenführung ist ein Verzeichnis aller Taufen, Trauungen, Firmungen und Begräbnisse in entsprechenden Registerbüchern zu führen.

     

    15.2. Nach Beendigung der fremdsprachigen Seelsorge bzw. Auflassung einzelner fremdsprachiger Gemeinden sind die Register und sonstigen Matrikenaufzeichnungen an das zuständige Ordinariat abzuliefern.

     

    VIII. Inkrafttreten und Änderungen

     

    16. Diese Richtlinien treten auf Grund des Beschlusses der Österreichischen Bischofskonferenz vom 6. November 1997 mit Veröffentlichung im Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz in Kraft.

     

    17. Änderungen dieser Richtlinien bedürfen der Beschlussfassung der Österreichischen Bischofskonferenz. Sie treten mit Veröffentlichung im Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz in Kraft. Der Nationaldirektor für die fremdsprachigen Gemeinden im Bereich der Österreichischen Bischofskonferenz ist berechtigt, Vorschläge für Änderungen zu erstatten.

  • » Richtlinie Ethische Geldanlagen der Österreichischen Bischofskonferenz und der Ordensgemeinschaften Österreich

    Richtlinie Ethische Geldanlagen der Österreichischen Bischofskonferenz und der Ordensgemeinschaften Österreich

  • » Ritterorden

    Ritterorden

     

    Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 22 vom 20. Mai 1998, II. 16.

     

    Immer wieder kommt es vor, dass sich bestimmte Vereinigungen mit der Bezeichnung „Ritterorden“ versehen und ihren Ursprung auf altehrwürdige Gründungen zurückführen. Das Päpstliche Staatssekretariat hat im Mai 1995 auf eine diesbezügliche Anfrage geantwortet (N.370.951), dass die vom Heiligen Stuhl anerkannten Orden dieser Art ausschließlich die drei folgenden sind. 1) Ritterorden vom Heiligen Grab zu Jerusalem, 2) Souveräner Malteser-Ritterorden und 3) Deutscher Orden.

     

    Die Tradition der „Ritterorden“ oder „Souveräner Orden“ lebt nur in diesen anerkannten Formen fort. Keine andere Vereinigung kann die genannten Bezeichnungen unter Berufung auf kirchliche Anerkennung für sich beanspruchen.

  • » Rundfunk und Fernsehen (Dekret)

    Dekret über die Mitwirkung von Klerikern und Ordensleuten in Rundfunk und Fernsehen can. 831 § 2

     

    Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 12 vom 3. August 1994, II. 2.

     

    Bezüglich der Entsendung von Klerikern und Ordensleuten zur Gestaltung und Mitwirkung bei religiösen Sendungen in Rundfunk und Fernsehen obliegt die Durchführung dem Katholischen Zentrum für Massenkommunikation im Einvernehmen mit dem Diözesanbischof des Betreffenden. Für Ordensleute ist zudem die Erlaubnis ihres Oberen nach Maßgabe der Satzungen ihres Institutes Voraussetzung (can. 678 § 2 und per analogiam can. 832).

    Bei der Wahrnehmung der gemeinsamen Verantwortung in diesem Bereich gelten für alle Beteiligten die Richtlinien, weiche die Kongregation für die Glaubenslehre in ihrer „Instruktion über einige Aspekte des Gebrauchs der sozialen Kommunikationsmittel bei der Förderung der Glaubenslehre“ am 30. März 1992 veröffentlicht hat.

     

    Beschlossen von der Österreichischen Bischofskonferenz am 4. November 1993; Recognitio durch die Kongregation für die Bischöfe am 22. März 1994.

  • » Sammelaktionen (Spendensammlungen) außerhalb der Diözese (Dekret)

    Dekret über Sammelaktionen (Spendensammlungen) außerhalb der Diözese (can. 1265 § 2)

     

    Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 1 vom 25. Jänner 1984, 7.

     

    Sammelaktionen außerhalb der Diözesen bedürfen der Genehmigung der Bischofskonferenz. Es wird aber empfohlen, Sammelaktionen außerhalb der eigenen Diözese grundsätzlich zu vermeiden.

  • » Schwarzes Kreuz – Allerheiligensammlung (Stellungnahme)

    Schwarzes Kreuz – Allerheiligensammlung / Stellungnahme
    der Österreichischen Bischofskonferenz

     

    Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 38 vom 1. August 2004, II. 3.

     

    Die Österreichische Bischofskonferenz hat sich aus gegebenem Anlass mit der Frage der Allerheiligen-Allerseelen-Sammlung des Schwarzen Kreuzes auf kirchlichen Friedhöfen befasst.

     

    Die Österreichische Bischofskonferenz empfiehlt die Zulassung der Sammlung des Schwarzen Kreuzes zu Allerheiligen und Allerseelen am Eingang von kirchlichen Friedhöfen und fördert das Anliegen des Schwarzen Kreuzes.

     

    Das Sammeln an Gräbern selbst oder anlässlich von liturgischen Feiern auf den Friedhöfen an den genannten Tagen ist aber nicht gestattet. Die Österreichische Bischofskonferenz hat diese Stellungnahme in der Frühjahrsplenaria vom 8.-11. März 2004 in Seggauberg beschlossen.

  • » „Segensfeiern am Valentinstag“ (Orientierungen)

    Orientierungen für die Gestaltung von „Segensfeiern am Valentinstag“
    (erarbeitet von der Familienkommission und approbiert
    von der Österreichischen Bischofskonferenz)

     

    Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 39 vom 1. Mai 2005, II. 16.

     

    Gott liebt alle Menschen und möchte sie durch den Segen seiner Kirche diese Liebe erfahren lassen.

     

    Neben Gottesdiensten für Familien und der vielerorts üblichen Feier von Ehejubiläen bietet sich der Valentinstag für die Kirche als Chance an, der Sehnsucht vieler Paare nach Gottes Schutz und Segen entgegen zu kommen.

    Wir empfehlen daher kirchliche Segensfeiern, in denen auf die jeweilige Situation der Paare eingegangen werden soll:

    1. Ehepaaresollen eingeladen werden, ihr Eheversprechen zu erneuern; sie können durch den Segen Gottes eine Stärkung im Glauben und in der Liebe erbitten.
    2. Brautpaaresollen zur gegenseitigen Hingabe im Empfang des Ehesakraments ermutigt werden.
    3. Verlobtedürfen den Beistand Gottes in der Vorbereitung auf die Ehe erbitten; die Verlobung kann und soll durch solche Feiern kirchlich aufgewertet werden.
    4. Wer nicht in einer sakramentalen Ehe oder in Vorbereitung darauf lebt, soll in Form eines sorgfältig formulierten Gebetes und durch eine Einzelsegnung gestärkt werden.

    Hinweise für die liturgische Gestaltung:

    1. Um eine offenere Gestaltung zu ermöglichen, empfehlen wir, die Segensfeiern nicht als Eucharistiefeier, sondern als Wortgottesdienst zu gestalten.
    2. In der Einladung, Ankündigung und liturgischen Gestaltung soll zum Ausdruck kommen, dass alle partnerschaftliche Liebe auf die Ehe hingeordnet ist.
    3. In der Predigt und in den Gebeten soll darauf hingewiesen werden, dass Gott die Quelle der Liebe und Treue ist.
    4. Die Predigt soll insbesondere den Wert und die Bedeutung des Ehesakraments als Grundlage für das Gelingen einer dauerhaften Beziehung und für die Erfüllung der Aufgaben einer Familie hervorheben.
    5. Um Missverständnisse zu vermeiden, soll auf den Unterschied zwischen der Segnung von Paaren und Einzelnen hingewiesen werden.
    6. Die Segnung selbst sollte begleitet werden von einer Handauflegung als Zeichen des Wirkens des Heiligen Geistes.
    7. Die Segensfeier kann zum Anlass genommen werden, die Paare verstärkt in die Ehe- und Familienpastoral einzubeziehen, z. B. als integraler Bestandteil der Ehevorbereitung.

    Wien, im November 2004

  • » Sonntagsgottesdienste ohne Priester (Rahmenordnung)

    Rahmenordnung für Sonntagsgottesdienste ohne Priester

     

    Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 51 vom 15. Mai 2010, II. 6.

     

    I. Einführung

     

    1. Seit Anbeginn der Kirche versammeln sich die Christen am Sonntag zur Feier der Eucharistie, die unverzichtbar zu ihrem christlichen Lebens- und Glaubensvollzug gehört. Der Mangel an Priestern hat zwar hierzulande dazu geführt, dass die sonntägliche Messfeier nicht mehr in jeder Pfarre gefeiert werden kann. Dennoch muss es Ziel und Aufgabe der Kirche bleiben, darauf hinzuwirken, dass jede Pfarrgemeinde auch in Zukunft die sonntägliche Eucharistie in der Heiligen Messe feiern kann.

     

    Ist jedoch trotz intensiver Bemühung um eine priesterliche Seelsorgsaushilfe eine Messfeier aus den genannten Gründen nicht möglich, so soll die Pfarrgemeinde am Sonntag eingedenk des Herrenwortes: „Denn wo zwei oder drei in meinem Namen versammelt sind, da bin ich mitten unter ihnen“ (Mt 18,20) zu einer Wort-Gottes-Feier zusammenkommen, um die Gegenwart des Herrn in seinem Wort zu feiern und zu erfahren. So werden die Gläubigen ihren Herrn und einander nicht aus den Augen verlieren, und ihre Sehnsucht nach der heiligen Eucharistie wird lebendig bleiben.

     

    II. Wort-Gottes-Feier – eine eigene liturgische Feierform

     

    2. Die Wort-Gottes-Feier an Sonn- und Festtagen ist eine eigenständige liturgische Feier, zu der sich die Christgläubigen in der Pfarrkirche oder in einer Filialkirche versammeln, um das Wort Gottes zu hören und dem Herrn Jesus Christus in seinem Wort zu begegnen.

     

    3. Das Werkbuch „Wort-Gottes-Feier für die Sonn- und Festtage“ bietet das offizielle Grundmodell einer Wort-Gottes-Feier an Sonn- und Festtagen und legt die dafür verbindlichen und maßgeblichen Formen fest.[1]

     

    4. Jede Wort-Gottes-Feier muss sowohl von der Bezeichnung und rechtzeitigen Ankündigung (in der jeweiligen Liturgieordnung der Pfarre) her wie auch in der liturgischen Gestaltung eindeutig und klar von der Feier der Heiligen Messe unterschieden sein und werden. Für eine entsprechende liturgische Bewusstseinsbildung der Christgläubigen ist beständig Sorge zu tragen.

     

    Deshalb ist auch strengstens darauf zu achten, dass die Ankündigung oder die in den Fürbitten vorgetragenen Anliegen nicht mit Messintentionen verbunden oder verwechselt werden. In einer Wort-Gottes-Feier darf keine Messintention (mit oder ohne Mess-Stipendium) persolviert werden. Dies ist und bleibt allein einem Priester in der Feier einer Heiligen Messe vorbehalten.

     

    5. Wo nach dem Urteil des Pfarrers bzw. des verantwortlichen Priesters an Sonn- und Festtagen in einer Pfarrgemeinde keine Heilige Messe gefeiert werden kann, soll nach Beratung im Pfarrgemeinderat und nach Rücksprache mit dem Diözesanbischof zur gewohnten Zeit eine Wort-Gottes-Feier gehalten werden. Wenn eine Nachbargemeinde, in der eine Heilige Messe stattfindet, in einer zumutbaren Entfernung liegt, soll die Wort-Gottes-Feier zu einer anderen Stunde stattfinden.

     

    6. Wenn mehrere Pfarren von einem Priester betreut werden, soll die Festlegung der Gottesdienstordnung unter Beachtung des in Punkt 5 Gesagten so erfolgen, dass möglichst viele Gläubige, die dem Pfarrverband angehören, an einer Eucharistiefeier teilnehmen können. Sie sollen auch dazu ermutigt werden mit dem Hinweis, dass die Sonntagspflicht – sofern nicht wichtige Entschuldigungsgründe vorliegen – durch die Teilnahme an einer Eucharistiefeier erfüllt wird (vgl. Katechismus der Katholischen Kirche, Nr. 2180 und 2181).

     

    III. Leitung von Wort-Gottes-Feiern

     

    7. Wort-Gottes-Feiern an Sonn- und Festtagen leiten der Diakon bzw., wenn dieser nicht zur Verfügung steht, der/die Pfarrassistent/in, Pastoralassistent/in oder dazu ausgebildete und vom Diözesanbischof beauftragte Leiter bzw. Leiterinnen von Wort-Gottes-Feiern.[2]

     

    IV. Vorbereitung der Feier

     

    8. Wort-Gottes-Feiern sind liturgische Feiern der Kirche. Deshalb gelten für diese Feiern die in den liturgischen Büchern (vor allem im Werkbuch „Wort-Gottes-Feier an Sonn- und Festtagen“) festgelegten Richtlinien.

     

    9. Elemente des eucharistischen Hochgebetes der Messfeier oder damit in Verbindung stehende liturgische Handlungen oder Andeutungen dürfen innerhalb einer Wort-Gottes-Feier nicht verwendet bzw. vorgenommen werden.

     

    V. Liturgische Kleidung der Leitung

     

    10. Die Allgemeine Einführung in das Messbuch erinnert daran, dass die Vielfalt der Dienste in der heiligen Liturgie der Kirche durch unterschiedliche liturgische Kleidung verdeutlicht wird.[3] Bei der Leitung der Wort-Gottes-Feiern und bei den einzelnen Diensten sind deshalb die diözesanen Richtlinien zu beachten.

     

    VI. Ausbildung der ehrenamtlichen Leiter/innen und deren Beauftragung

     

    11. Der liturgische Leitungsdienst setzt eine theologische, spirituelle, liturgische und praktische Einführung und deren beständige Reflexion im Zusammenhang mit dem liturgischen Dienst voraus. Diese müssen wesentliche Inhalte des entsprechenden Ausbildungsprogramms sein.

     

    12. Die Auswahl und die Ausbildung der ehrenamtlichen Leiter/innen erfolgen nach den diözesanen Richtlinien.

     

    13. Nach Rücksprache mit dem Diözesanbischof können auch andere Ausbildungsgänge, sofern sie dem Inhalt und dem Ausmaß des diözesanen Ausbildungskurses entsprechen (z.B. Liturgie im Fernkurs), anerkannt werden. Der von der Diözese vorgesehene praktische Ausbildungsteil ist von allen innerhalb der Diözese zu absolvieren.

     

    14. Leiter/innen von Wort-Gottes-Feiern sind Mitglieder des Liturgieausschusses des Pfarrgemeinderates.

     

    15. Die Beauftragung und die Vorstellung der neuen Wort-Gottes-Feier-Leiter und –Leiterinnen in den Pfarren erfolgen nach den diözesanen Richtlinien.

     

    VII. Die Wort-Gottes-Feier ohne oder mit Kommunionspendung

     

    16. Da bei der Wort-Gottes-Feier keine Bereitung und Wandlung der eucharistischen Gaben erfolgen kann, wird die Wort-Gottes-Feier in der Regel ohne Kommunionspendung gefeiert.

     

    17. Wird innerhalb einer Wort-Gottes-Feier die Kommunion ausnahmsweise[4] ausgeteilt, muss der Zusammenhang mit einer vorausgehenden Messe deutlich werden.[5]

     

    18. Zur Einhaltung und Förderung der in Nr. 4 genannten wesentlichen Unterscheidung zwischen Wort-Gottes-Feier und Feier der Heiligen Messe ist also – abgesehen von den offiziell erlaubten und genehmigten Ausnahmen – eine Kommunionausteilung nicht vorgesehen und nicht vorzusehen.

     

    Diese Rahmenordnung wurde von der Österreichischen Bischofskonferenz in ihrer Frühjahrsvollversammlung von 1. bis 4. März 2010 beschlossen und tritt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz in Kraft.


    [1] Wort-Gottes-Feier. Werkbuch für die Sonn- und Festtage. Herausgegeben von den Liturgischen Instituten Deutschlands und Österreichs im Auftrag der Deutschen Bischofskonferenz, der Österreichischen Bischofskonferenz und des Erzbischofs von Luxemburg. Trier: Deutsches Liturgisches Institut 2004.

    [2] Wort-Gottes-Feier, 11, Nr. 3. Sacrosanctum Concilium Nr. 35,4. Die Sonntagsfeier in Gemeinden ohne Priester (LKÖ 9), Nr. 16.

    [3] Vgl. Institutio Generalis Missalis Romani 1988, Nr. 297 bzw. 2000, Nr. 335.

    [4] Richtlinien der Österreichischen Bischöfe für Gottesdienste an Sonn- und Feiertagen in „Abwesenheit des Priesters“, in: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz Nr. 7 vom 4.5.1992, 2, Nr. 6.

    [5] Wort-Gottes-Feier. Werkbuch für die Sonn- und Festtage. Trier, 2004, 32f.

  • » Spendenwesen (Decretum Generale)

    Decretum Generale der Österreichischen Bischofskonferenz
    über das Spendenwesen

     

    Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 35 vom 1. März 2003, II. 12.

     

    Congregatio pro Episcopis

     

    Austriae
    de Conferentiae Episcoporum
    decreti generalis recognitione
    DECRETUM

     

    Em.mus P.D. Christophorus S.R.E. Card. Schönborn, Conferentiae Episcoporum Austriae Praeses, ipsius Conferentiae nomine, ab Apostolica Sede postulavit ut canonis 1265 § 2 (Normae de stipis quaeritandibus) Codicis Iuris Canonici norma complementaris, a conventu plenario Conferentiae ad normam iuris adprobata, rite recognosceretur.

    Congregatio pro Episcopis, vi facultatum sibi articulo 82 Constitutionis Apostolicae „Pastor Bonus“ tributarum et collatis consiliis cum Dicasteriis, quorum interest, memoratam normam, prout in adnexo exemplari continetur, iuri canonico universali accomodatam repperit et ratam habet.

    Quapropter, eadem norma, modis ac temporibus ab ipsa Conferentia statutis, promulgari poterit.

    Datum Romae, ex Aedibus Congregationis pro Episcopis, die 4 mensis Octobris anno 2002.

    + Ioannes B. Card. Re
    Praefectus

    + Franciscus Monterisi
    A Secretis

     

     

    Decretum Generale der Österreichischen Bischofskonferenz
    über das Spendenwesen

     

    Präambel:

     

    Das Spendenwesen, sei es kirchlich oder nichtkirchlich, ist in Österreich durch eine in den letzten Jahren insbesondere in den Medien geführte Diskussion in das öffentliche Interesse gelangt, das zu Vereinbarungen über das „Spendengütesiegel“ geführt hat.

    Nachdem eine größere Anzahl von kirchlichen Rechtsträgern, welche im Spendenwesen als Sammlungsorganisationen tätig sind, Spendengütesiegel nicht erwerben können, andererseits auch kirchliche Normen den Kriterien des Spendengütesiegels teilweise entgegenstehen, hat die Österreichische Bischofskonferenz beschlossen, ihre Kompetenz, welche für das Sammlungs- und Spendewesen gemäß can. 1265 § 2 CIC besteht, auszunützen und die folgenden Bestimmungen zur besseren Transparenz, aber auch besseren Kontrolle kirchlicher Sammlungen zu erlassen.

     

    § 1 Allgemeine Bestimmungen und Zuständigkeit

     

    Absatz 1

     

    Sammlungen, seien es Kirchensammlungen, Haussammlungen oder Spendenbitten an einen bestimmten Personenkreis, dürfen ausschließlich von kirchlichen Rechtsträgern und Organisationen für kirchliche, mildtätige oder gemeinnützige Zwecke veranstaltet werden.

     

    Absatz 2

     

    Ob ein Zweck im Sinne des Absatz 1 vorliegt, entscheidet im Zweifel bei diözesanen Sammlungen der Diözesanbischof, bei überdiözesanen Sammlungen die Österreichische Bischofskonferenz, bei Sammlungen von exemten Orden oder Kongregationen der zuständige höhere Obere, bei Klöstern im Sinne can. 615 CIC der Diözesanbischof.

     

    Absatz 3

     

    Ebenso liegt die Zuständigkeit für die Kontrolle bei den in Absatz 2 genannten Entscheidungsträgern.

     

    Absatz 4

     

    Sammlungen, welche durch den Apostolischen Stuhl angeordnet sind, sowie das Sammlungs- und Spendenwesen der Einrichtungen des Apostolischen Stuhles werden durch dieses Dekret nicht berührt.

     

    Absatz 5

     

    Das Recht der Mendikantenorden, zu sammeln, bleibt durch dieses Dekret unberührt, diese sind aber bei der Durchführung und Mittelverwendung an die Bestimmungen dieses Dekretes gebunden.

     

    § 2 Überdiözesane Sammlungen

     

    Absatz 1

     

    Sammlungen, welche im Gebiet der Österreichischen Bischofskonferenz von einem kirchlichen Rechtsträger oder einer kirchlichen Organisation über das Gebiet einer Diözese hinaus durchgeführt werden, bedürfen der Zustimmung der Österreichischen Bischofskonferenz.

     

    Absatz 2

     

    Davon nicht betroffen sind Sammlungen, welche im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Dekretes von Orden oder Kongregationen durchgeführt werden, und alle Sammlungen, welche vom zuständigen kirchlichen Oberen zu diesem Zeitpunkt bereits genehmigt sind.

     

    Absatz 3

     

    Für die Zustimmung bei diözesanen Sammlungen ist der Diözesanbischof zuständig.

     

    § 3 Verwendung der Erträgnisse

     

    Absatz 1

     

    Alle Erträgnisse sind ausschließlich für die Zwecke zu verwenden, für welche sie gesammelt werden. Zu den Erträgnissen zählen auch Zinserträge, welche durch zwischenzeitige Veranlagung der gesammelten Mittel erzielt werden. Übersteigt das Sammlungsergebnis das Erfordernis des Spendenzweckes, sind die Mittel durch die sammelnde Organisation ausschließlich für gleichartige oder ähnliche kirchliche mildtätige oder gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

     

    Absatz 3 ist sinngemäß anzuwenden.

     

    Absatz 2

     

    Die Personal- und Sachaufwendungen für die Durchführungen der Sammlungen und der zweckgemäßen Verwendung der gesammelten Mittel dürfen aus dem Sammlungsertrag gedeckt werden. Sie dürfen aber eine zumutbare Verwaltungstangente nicht überschreiten. Ausführungsbestimmungen über die Höhe dieser Verwaltungstangente können die gemäß § 1 Absatz 2 zuständigen Oberen treffen.

     

    Absatz 3

     

    Über die Verwendung und über die Aufwendungen ist ein Rechenschaftsbericht zu legen, welcher binnen 6 Monaten nach Abschluss des Rechnungsjahres dem nach § 1 Absatz 2 zuständigen Oberen vorzulegen ist.

     

    Absatz 4

     

    Die spendensammelnden Organisationen haben die zweckentsprechende Verwendung durch geeignete Rechnungsprüfer jährlich prüfen zu lassen und den Prüfbericht dem Rechenschaftsbericht anzuschließen. Die Rechnungsprüfer dürfen der Leitung der spendensammelnden Organisation weisungsmäßig nicht unterstellt sein.

     

    Absatz 5

     

    Wird kein Prüfbericht vorgelegt, kann der zuständige Obere im Sinne § 1 Absatz 2 von sich aus Prüfer bestellen, deren Kosten von der geprüften Organisation zu tragen sind.

     

    § 4 Verantwortliche für Sammlungen

     

    Absatz 1

     

    Für Sammlungen, welche jährlich durchgeführt werden und die einen durchschnittlichen Ertrag von € 2,000.000,-- überschreiten, ist von der sammelnden Organisation ein Verantwortlicher für die Durchführung und die Verwendung der Erträgnisse zu bestellen.

     

    Absatz 2

     

    Diese Bestellung bedarf der Bestätigung durch die gemäß § 1 Absatz 2 zuständigen Oberen.

     

    § 5 Inkrafttreten

     

    Dieses Dekret bedarf der Recognitio durch den Apostolischen Stuhl im Sinne can. 455 § 2 CIC und tritt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz in Kraft.

  • » Diakonat (Rahmenordnung)

    Rahmenordnung für den Ständigen Diakonat in Österreich

     

    Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 51 vom 15. Mai 2010, II. 8.

     

    Herausgegeben von der Österreichischen Bischofskonferenz

     

                Bedeutung der Rahmenordnung

     

    1.         Der Stand des Diakonats

     

    2.         Das Dienstamt des Ständigen Diakons

     

    2.1.      Diakonie des Wortes

     

    2.2.      Diakonie der Liturgie

     

    2.3.      Diakonie der Nächstenliebe

     

    2.4.      Besondere Aufgaben in den Pfarrgemeinden

     

    3.         Verantwortungsträger für den Ständigen Diakonat

     

    3.1.      Der Diözesanbischof bzw. der Ordensobere

     

    3.2.      Die Verantwortlichen der Ausbildung

     

    3.2.1.   Der Diözesanbischof bzw. der Ordensobere

     

    3.2.2.   Der Ausbildungsleiter

     

    3.2.3.   Der Ausbildungspfarrer

     

    3.2.4.   Der Geistliche Begleiter

     

    3.2.5.   Die Tutoren

     

    3.2.6.   Die Fachreferenten

     

    3.2.7.   Die Ausbildungsgemeinschaft

     

    3.3.      Das Bischöfliche Gremium

     

    3.3.1.   Zusammensetzung

     

    3.3.2.   Aufgaben

     

    3.4.      Die Gemeinschaft der Ständigen Diakone

     

    4.         Berufung und Lebensstand

     

    4.1.      Berufung

     

    4.2.      Alter

     

    4.3.      Lebensstand

     

    5.         Die Ausbildung zum Ständigen Diakon

     

    5.1.      Die Bewerbung

     

    5.2.      Die vorbereitende Phase

     

    5.3.      Ausbildungszeit

     

    5.3.1.   Dimensionen der Ausbildung

     

    5.3.2.   Die menschliche Bildung

     

    5.3.3.   Die geistliche Formung

     

    5.3.4.   Die theologische Ausbildung

     

    5.3.5.   Die pastorale Ausbildung

     

    5.4.      Admissio: Die liturgische Feier der Aufnahme unter die Kandidaten

     

    5.5.      Die Übertragung von Lektorat und Akolythat

     

    6.        Weihe zum Ständigen Diakon

     

    7.        Rechtsstatus des Ständigen Diakons

     

    7.1.     Inkardination

     

    7.2.     Mitgliedschaft in Organisationen

     

    7.3.     Lebensunterhalt

     

    7.4.     Ruhestand und Verlust des klerikalen Standes

     

    7.5.     Der verwitwete Diakon

     

    8.       Fortbildung des Ständigen Diakons

     

    9.       Die Spiritualität des Diakons

     

    Die Bedeutung der Rahmenordnung

     

    Der Ständige Diakonat hat nach seiner Wiedereinführung durch das II. Vatikanum[1] und die Weisungen von Papst Paul VI.[2] in weiten Teilen der Weltkirche einen starken Auftrieb erhalten und gute Früchte gezeitigt. Entsprechend den Richtlinien für den Dienst und die Ausbildung der Priester wurden durch ein Dokument die Rahmenbedingungen für den Dienst und die Ausbildung der Ständigen Diakone weltkirchlich vereinheitlicht und geregelt. Die Kongregation für das Katholische Bildungswesen hat am 22.2.1998 die „Grundnormen für die Ausbildung der Ständigen Diakone“ erlassen. Die Kongregation für den Klerus hat am selben Tag das „Direktorium für den Dienst und das Leben der Ständigen Diakone“ veröffentlicht.

     

    Die vorliegende Rahmenordnung stellt – diesen Vorgaben entsprechend – eine „instructio nationalis“ dar, in der sowohl Leben und Dienst als auch die Ausbildung der Ständigen Diakone in Österreich behandelt werden. Mit Hilfe dieser kirchlichen Richtlinien wird die Identität und Besonderheit dieses für die Kirche als ganze lebensnotwendigen Dienstamtes gefördert.

     

    Die Österreichische Bischofskonferenz hat in ihrer Vollversammlung vom 9.–12. März 2009 die österreichische Rahmenordnung als eine entsprechende Ratio nationalis für den Ständigen Diakonat beschlossen und legt hiermit dem Apostolischen Stuhl entsprechend der Bestimmung c. 455 § 2 CIC zur Recognitio vor.

     

    1. Der Stand des Ständigen Diakonats[3]

     

     Der Ständige Diakon hatte in der Frühzeit der Kirche eine große Bedeutung. Ab dem 5. Jhdt. war der Diakonat jedoch als eigenständige hierarchische Stufe der abendländischen Kirche nahezu abhanden gekommen. Seine Wiedereinführung stellt die von alters her gültige Dreigliedrigkeit des Ordo wieder her.[4] Durch die Verschiedenheit der Weihestufen soll der Dienst der Leitung für das Gottesvolk umfassender ausgeübt werden. Die gemeinsame Weihegnade fördert eine Spiritualität des Mit- und Füreinander der Amtsträger, wodurch bei aller Verschiedenheit die größere Einheit des einen Ordo deutlich wird.

     

    Da der Diakonat Jahrhunderte lang lediglich eine Durchgangsstufe zum Priestertum darstellte, war das Bild des Diakonats, an dem sich nun auch die Ständigen Diakone seit dem Zweiten Vatikanum orientierten, wesentlich vom Priesteramt geprägt. Wenn auch Priesteramt und Diakonat vieles gemeinsam haben, ist mit Letzterem doch eine eigene Berufung verbunden, die sich von der zum Priestertum unterscheidet.

    Der Ständige Diakonat soll die besondere Hinwendung der Kirche zur Welt und den Menschen sakramental verankern und bezeugen. Durch das Verkünden, Feiern und Tun der Diakone wird die Kirche in ihrem Heilsdienst gegenüber den Alten und Kranken, den Verfolgten, den Armen und den Menschen am Rand der Gesellschaft angeleitet. Als „Anwalt der Armen“, unmittelbar dem Bischof als Helfer zugeordnet, nimmt der Diakon daher eine unersetzbare Aufgabe in der Kirche wahr.

     

    Nach dem Vorbild des dienenden Christus,[5] der selbst sein Wirken als „Diakonie“ bezeichnet[6] und die Jünger zu eben diesem Dienst herausfordert[7], findet der Diakon seine Orientierung. So haben die Diakone an der Sendung und der Gnade Christi auf besondere Weise teil.[8] In der Person des Diakons wird die dem kirchlichen Ordo insgesamt eigene diakonale Dimension in besonderer Weise repräsentiert, d.h. der Knechtsdienst Jesu Christi in der Kirche sakramental dargestellt. Gemäß der Spiritualität des Dienens soll der Diakon ein lebendiges Abbild Christi als des Dieners der Menschen sein.[9]

     

    Der Dienst des Diakons wird sich nicht in einer einfachen sozialen Dienstleistung erschöpfen.[10]

     

    Aufgrund des Weihesakramentes ist der Diakon, wenn auch in spezieller Weise, an den gleichen pastoralen Aufgaben wie der Bischof mit dem Presbyterium beteiligt.[11] Durch seinen Dienst in der kirchlichen Verkündigung, in der Feier der Liturgie und beim Aufbau der Gemeinden sollen die Grundfunktionen der Kirche diakonisch geprägt werden.

    Die Mehrheit der Diakone ist verheiratet und darum der Ehe und Familie verpflichtet. Die Sakramentalität der Ehe und der Weihe bereichern einander und tragen zur gegenseitigen Vertiefung bei. Die in Ehe und Familie gewonnene Lebens- und Glaubenserfahrung stellt einen hohen Wert für das Wirken des Diakons in der Kirche dar.

    Mehrheitlich sind die Diakone in ihrem Zivilberuf tätig. Die aus diesen Lebensbereichen gewonnene, oft langjährige Erfahrung qualifiziert Diakone zusätzlich und prägt auch ihre Amtsausübung.

     

    Für jene Diakone, die haupt- oder nebenberuflich ihren Dienst ausüben, gelten die Anforderungsbestimmungen und die Besoldungsordnung der jeweiligen Diözese.

    Jene Diakone, die einem klerikalen Ordensinstitut päpstlichen Rechtes oder einer klerikalen Gesellschaft des Apostolischen Lebens päpstlichen Rechtes angehören, versehen ihren Dienst unter der Gewalt des Diözesanbischofs, während sie weiterhin den eigenen Oberen unterstehen und nach Möglichkeit treu am Leben und den Ordnungen ihrer jeweiligen Gemeinschaften festhalten.[12]

     

     2. Das Dienstamt des Ständigen Diakons

     

    Das II. Vatikanum beschreibt das Amt des Diakons mit der Trias Diakonie des Wortes, der Liturgie und der Nächstenliebe.[13] Entsprechend der Einheit des einen Ordo wird der Diakon diese Dienste in enger Zusammenarbeit mit dem Bischof und seinem Presbyterium ausüben. Um seinen dreifachen Dienst voll erfüllen zu können, wird der Diakon nicht Aufgaben übernehmen, die von anderen Gläubigen ordnungsgemäß erfüllt werden können. „Nur so werden die Diakone in ihrer wahren Identität als Diener Christi und nicht als besonders engagierte Laien im Leben der Kirche in Erscheinung treten.“[14]

     

    2.1. Diakonie des Wortes

     

    Bei der Weihe übergibt der Bischof dem Diakon das Evangelienbuch mit den Worten: „Empfange das Evangelium Christi: Zu seiner Verkündigung bist du bestellt. Was du liest, ergreife im Glauben; was du glaubst, das verkünde; und was du verkündest, das erfülle im Leben.“[15] Der Diakon ist beauftragt, das Evangelium zu verkünden, zu predigen und das Volk Gottes gemäß der Lehre der Kirche zu unterweisen. Die Mitwirkung in der Sakramenten- und Gemeindekatechese ist seine weitere Aufgabe. Die Diakone sind verpflichtet, sich durch andauerndes, gründliches Studium der Heiligen Schrift und der Überlieferung auf die Erfüllung dieser Sendung vorzubereiten.

     

    2.2. Diakonie der Liturgie

     

    Quelle und Höhepunkt des Wirkens der Diakone ist und bleibt der Dienst an der Feier der Eucharistie. „Der Diakon empfängt das Weihesakrament, um als Amtsträger in hierarchischer Gemeinschaft mit dem Bischof und den Priestern der Heiligung der christlichen Gemeinschaft zu dienen,“[16] freilich nicht, indem er das eucharistische Mysterium vollzieht, sondern indem er am Altar die Heilswirkung des Kreuzes, wie sie gerade gegenüber den Schwachen, den Armen und Ausgegrenzten durch den Dienst der Nächstenliebe verkörpert wird, darstellt.[17] Darin unterscheidet sich der Dienst des Diakons von dem des Priesters.

    Der Diakon assistiert bei der Eucharistiefeier und den anderen Gottesdiensten dem Bischof oder Priester entsprechend der liturgischen Ordnung. Dem blinden oder an einer anderen Schwäche leidenden Priester ist er dabei eine besondere Hilfe.[18]

    Neben der feierlichen Verkündigung des Evangeliums obliegt dem Diakon das Formulieren der Fürbitten der Gläubigen. Mit dem Bischof und dem Priester ist er ordentlicher Spender der heiligen Kommunion. Er teilt sie während oder auch außerhalb der Eucharistiefeier aus und bringt sie als Wegzehrung den Kranken. Ihm obliegt auch die Leitung etwaiger Wortgottesfeiern am Sonntag, wenn kein Priester zur Verfügung steht.[19]

    Mit dem Bischof und dem Priester ist der Diakon ordentlicher Spender der Taufe. Er kann zur Assistenz der kirchlichen Trauung beauftragt werden. Der Diakon verrichtet das Stundengebet und leitet das Volk Gottes zu diesem Gebetsdienst an.[20]

    Nach der Vorgabe des Benediktionale leitet er die ihm zustehenden Segnungsfeiern. Dem Diakon ist auch die Feier des Begräbnisses anvertraut.

    Die vorgeschriebenen liturgischen Gewänder sind: Albe, Stola und Dalmatik, wenn der Diakon assistiert; in allen anderen Fällen Chorkleidung, ggf. auch Stola und Pluviale.

     

    2.3. Diakonie der Nächstenliebe

     

    Aufgrund des besonderen Auftrags und derWeihegnade sind Diakone seit alters her[21] hauptverantwortlich in der Diakonie der Nächstenliebe tätig.[22] Was also Sorge des Bischofs, Aufgabe der Priester und des ganzen Gottesvolkes ist, wird dem Diakon als besonderer Dienst übertragen und prägt sein Leben und Wirken. Er soll sich bemühen, „unterschiedslos allen zu dienen, und dabei den Leidenden und Sündern besondere Aufmerksamkeit schenken.“[23]

     In enger Zusammenarbeit mit dem Bischof und den Priestern als Vorsteher der Pfarrgemeinden tragen Diakone die Hauptverantwortung für die leiblichen und geistigen Werke der Barmherzigkeit in den jeweiligen kirchlichen Teilbereichen.

    Die Diakone sind in ihrem Dienst vorrangig in den nach außen gerichteten Dienst der Kirche berufen. Insgesamt haben die Diakone im Auftrag des Bischofs eine besondere und oft auch leitende Verantwortung in der diakonischen Entwicklung der Gemeinden, in der Förderung und Koordination der verschiedenen Dienste der Nächstenliebe und kategorialen Seelsorge sowie in der Gesellschaftsverantwortung der Kirche. Dazu gehört auch die Sorge für die Menschen, die der Kirche noch fern stehen oder sich von dieser entfremdet haben.

    Die karitative Aufgabe der Diakone kann auch einen entsprechenden Dienst in der Verwaltung der Güter einschließen (z.B.: Pfarr- bzw. Diözesanökonom, Vermögensverwaltungsrat) und bei den Hilfswerken der Kirche (z.B.: Caritas). Darüber hinaus dienen Diakone oftmals in anderen Funktionen (z.B.: Gerichtswesen) und bringen die diakonische Perspektive in den Beratungsgremien der Diözesen (z.B.: Pastoralrat) ein.[24]

    Die Diakone sollen für all diese Dienste Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen suchen und so Sorge tragen, dass die Kirche als ganze ihrem diakonalen Auftrag besser gerecht werden kann.

    Nicht nur in ihren kirchlichen Diensten, sondern auch in ihren bürgerlichen Berufen sollen die Diakone zur Umgestaltung der Welt nach christlicher Ordnung beitragen. Ebenso sollen sie darauf achten, dass sie die Nächstenliebe vor allem gegenüber ihren Familienangehörigen als ihren Allernächsten nicht vernachlässigen.

     

    2.4. Besondere Aufgaben in den Pfarrgemeinden

     

    In Zeiten, wo nicht in allen Pfarrgemeinden ein Priester wohnt, können sich die Diakone nicht der Verantwortung entziehen, wenn es gilt, in dieser Not gewisse Abhilfe zu leisten. Den zuständigen Priestern solcher Gemeinden sollen die Diakone in besonderer Weise zur Seite stehen, um bei der Leitung der Pfarre und der Erfüllung der Seelsorgsaufgaben zu helfen.[25]

    Wenn auch die Erfüllung der Sonntagspflicht nur durch den Besuch einer Eucharistiefeier erfüllt ist, ist es Pflicht des Diakons[26], in Gemeinden, in denen eine Sonntagsfeier nicht stattfinden kann, zu gewährleisten, dass sich die Gemeinde am Sonntag zu einer Wortgottesfeier versammelt. Da der Diakon durch seine Weihe in besonderer Weise mit dem Altarssakrament verbunden ist und dem gläubigen Volk nicht längere Zeit die Eucharistie vorenthalten werden soll, ist die Austeilung der heiligen Kommunion in einer echten liturgischen Notlage am Sonntag gerechtfertigt.[27]

     

    3. Verantwortungsträger für den Ständigen Diakonat

     

    3.1. Der Diözesanbischof bzw. der Ordensobere

     

    Die Diakone unterstehen dem Diözesanbischof, für sie ist er in besonderer Weise Hirte über ihr Leben und Auftraggeber für ihren Dienst. Bei jenen Ständigen Diakonen, die einem Orden päpstlichen Rechts oder einer Apostolischen Gesellschaft päpstlichen Rechts angehören, wird die hirtliche Sorgepflicht des Diözesanbischofs vom zuständigen Höheren Oberen mitgetragen.[28]

     

    3.2. Verantwortliche der Ausbildung

     

    3.2.1. Der Diözesanbischof bzw. der Ordensobere

     

    Die Ausbildung der Ständigen Diakone untersteht direkt dem Diözesanbischof und im Falle von Ordensangehörigen auch dem Höheren Oberen in Mitverantwortung mit dem Bischof. Ein unmittelbarer Kontakt zwischen dem Diözesanbischof und den Bewerbern ist notwendig.

     

    3.2.2. Der Ausbildungsleiter

     

    Der vom Bischof ernannte Ausbildungsleiter steht der gesamten Ausbildung vor und koordiniert die Tätigkeit aller mit der Ausbildung befassten Personen.[29] Er informiert den Bischof über die Eignung und Reife der Bewerber und der Kandidaten.

     

    3.2.3. Der Ausbildungspfarrer

     

    Die Einführung in die verschiedenen Felder der Pfarrpastoral erfolgt unter Anleitung eines Ausbildungspfarrers. Als solcher wird ein bewährter Pfarrer entweder aus der Heimatgemeinde oder einer Wahlpfarre durch den Ausbildungsleiter in Absprache mit dem Diözesanbischof beauftragt. Regelmäßig klärt er mit den Bewerbern im Gespräch den Ausbildungsstand und dokumentiert dies schließlich in einem schriftlichen Abschlussbericht für den Ausbildungsleiter.

     

    3.2.4. Der Geistliche Begleiter

     

    Jeder Bewerber wählt, im Einvernehmen mit dem Ausbildungsleiter und dem Diözesanbischof, einen bewährten, untadeligen Priester mit theologischer Erfahrung als geistlichen Begleiter. Der geistliche Begleiter unterstützt den Bewerber in der persönlichen Entscheidungsfindung und bei der Festigung des persönlichen spirituellen Stils.[30]

     

    3.2.5. Die Tutoren

     

    Der vom Ausbildungsleiter vorgeschlagene und vom Diözesanbischof ernannte Tutor ist der unmittelbare Begleiter jedes Bewerbers und Kandidaten, um diesem bei der Aneignung der verschiedenen Ausbildungselemente zu helfen. Er ist bei der Entscheidung über die Eignung des Kandidaten zu befragen.

     

    3.2.6. Die Fachreferenten

     

    Die Fachreferenten sollen in enger Zusammenarbeit mit dem Ausbildungsleiter „den Glauben der Kandidaten nähren und diese für die Aufgabe, Lehrer des Gottesvolkes zu sein, befähigen“[31]

     

    3.2.7. Die Ausbildungsgemeinschaft

     

    Die Gemeinschaft der Bewerber und Kandidaten als geistliche Weggemeinschaft hat für diese zur Abklärung ihrer Berufung und für den Weg zur Vorbereitung auf den Diakonat eine prägende Bedeutung.[32] Daneben kommt der Unterstützung durch die Herkunftsgemeinschaften – die Familien, die Pfarrgemeinden und die kirchlichen Gemeinschaften – große Bedeutung zu.

     

    3.3. Das Bischöfliche Gremium

     

    3.3.1. Zusammensetzung

     

    Dem Diözesanbischof wird empfohlen, ein eigenes Gremium für den Diakonat einzurichten, dem jedenfalls die verantwortlichen Vertreter der Aus- und Fortbildung und der Gemeinschaft der Diakone angehören.[33]

     

    3.3.2. Aufgaben

     

    Diesem Gremium obliegt die Förderung des Ständigen Diakonats, die Ausbildung der Bewerber und Kandidaten für diesen Weihestand, die Koordinierung der Weiterbildung der Diakone sowie die Zusammenarbeit mit den anderen kirchlichen und pastoralen Gremien.[34]] Die Regelung der Zuständigkeiten und die Geschäfte des Gremiums obliegen allein dem jeweiligen Diözesanbischof.

     

    3.4. Die Gemeinschaft der Ständigen Diakone

     

    Die regelmäßigen Zusammenkünfte der Diakone dienen der Vertiefung ihrer Spiritualität und Verbundenheit sowie als Hilfe bei der Erfüllung ihres Dienstes. Besonders die Sorge um alte und kranke Mitbrüder, um die Familien, die Ehefrauen und Witwen der Diakone ist dieser Gemeinschaft anvertraut. Die Einrichtung regionaler bzw. aufgabenbezogener Diakonatskreise hat sich in mehreren Diözesen bewährt.

    Wenn es dem Diözesanbischof als vorteilhaft erscheint, kann er einen Diakon mit der Aufgabe der Organisation der Gemeinschaft der Ständigen Diakone beauftragen. Dieser hat dann mit dem Diözesanbischof in der Erfüllung seiner Aufgaben eng zusammenzuarbeiten.

     

    4. Berufung und Lebensstand

     

    4.1. Berufung

     

    Gott ist es, der zu einem kirchlichen Dienstamt beruft. Dies ist die Grundvoraussetzung für die Erwählung durch die Kirche.

     

    4.2. Alter

     

    Unverheiratete Kandidaten für den Ständigen Diakonat dürfen frühestens nach Vollendung des 25. Lebensjahres zur Weihe zugelassen werden, verheiratete Kandidaten frühestens nach Vollendung des 35. Lebensjahres und mit Zustimmung der Ehefrau.[35] Die Erteilung einer Dispens vom kanonischen Alter über ein Jahr hinaus ist dem Apostolischen Stuhl vorbehalten.[36] Ein Interessent, der geschieden ist, kann in der Regel nicht zur Ausbildung zugelassen werden. Interessenten, die das 60. Lebensjahr erreicht haben, werden nur in Sondersituationen zur Ausbildung zugelassen.

     

    4.3. Lebensstand

     

    Für unverheiratete Bewerber, die nicht einer Ordensgemeinschaft oder einer Gesellschaft Apostolischen Lebens angehören, gilt ebenfalls die Verpflichtung zum Zölibat. Sie müssen mit diesem Lebensstand vertraut gemacht werden, dessen Wert im Hinblick auf die volle und ganzheitliche Verfügbarkeit für Christus und den Dienst in der Kirche gebührend hervorzuheben ist.[37]

    Als verheiratete Männersind nur solche zum Diakonat zuzulassen, die sich mindestens schon fünf Jahre lang in Ehe und Familie bewährt haben und gemeinsam mit ihrer Familie ein christliches Lebenszeugnis ablegen können.

    Verwitwete Kandidaten haben dem Witwenstand gemäß enthaltsam zu leben und in ihrem Lebensstand den Beweis menschlicher und geistlicher Bewährung zu erbringen. Sie müssen gegebenenfalls in angemessener Weise für die umfassende Versorgung ihrer Kinder Vorkehrungen getroffen haben bzw. deutlich zeigen, dass sie dazu in der Lage sind.[38]

     

    5. Ausbildung zum Ständigen Diakon

     

    5.1. Die Bewerbung

     

    Der Entschluss, die Ausbildung zum Diakonat zu beginnen, kann sowohl durch die Initiative des Bewerbers selbst erfolgen oder auf Vorschlag des zuständigen Pfarrers oder des Oberen der Gemeinschaft, welcher der Bewerber angehört. In jedem Fall muss der Entschluss aus freien Stücken erfolgen. Nach Beratung mit dem Ausbildungsleiter (und dem Bischöflichen Gremium) entscheidet der Diözesanbischof bzw. der Ordensobere über die Zulassung zur vorbereitenden Phase.

     

    5.2. Die vorbereitende Phase

     

    Die Entscheidung über die Aufnahme eines Interessenten zur vorbereitenden Phase bedarf der Befürwortung durch den entsprechenden Pfarrer, der Befürwortung durch den Ausbildungsleiter und die sonstigen diözesanen Verantwortlichen für den Diakonat. Letztlich trifft die Entscheidung der zuständige Diözesanbischof bzw. Höhere Ordensobere. Die Aufnahme in den Interessentenkreis stellt noch keinesfalls eine Zusicherung der Weihe dar.

    Mit der Aufnahme unter die Interessenten beginnt die vorbereitende Phase[39], die bis zu einem Jahr dauern kann. Verantwortlich für diese ist der Ausbildungsleiter, der nach Absprache mit allen anderen Verantwortlichen für eine entsprechende geistliche Begleitung der Bewerber sorgt. Der Kontakt mit den Familien der Bewerber ist rechtzeitig durch die Verantwortlichen der Ausbildung herzustellen. Nach Möglichkeit sollen auch die Ehefrauen in die vorbereitende Phase einbezogen werden.

     

    5.3. Ausbildungszeit

     

    Das Ausbildungsprogramm muss für alle Bewerber wenigstens drei Jahre dauern, und zwar zusätzlich zur vorbereitenden Phase, unabhängig davon, dass auf Grund von anrechenbarer Vorbildung einzelne Bewerber von einzelnen Veranstaltungen dispensiert werden können. Diese Zeit in der Ausbildungsgemeinschaft ist für die menschliche und spirituelle Formung von großer Bedeutung.[40] Das Ausbildungsprogramm soll auf die menschliche, geistliche, theologische und pastorale Dimension des Diakonats vorbereiten. Spezielle diözesane Richtlinien werden diese allgemeinen Ausbildungsziele ergänzen.

     

    Damit die Ehefrauen und die Kinder den Dienst der Diakone als Bereicherung ihres gemeinsamen Lebens erfahren können, und damit sie später den Dienst unterstützen können, sollen die Ehefrauen und auch die Kinder in die Ausbildung einbezogen werden und gegebenenfalls Teile der Ausbildung mitmachen. Die Verbindung zwischen Weihesakrament und Ehesakrament, von Dienstamt und Familienleben stellt ja einerseits eine Bereicherung, andererseits aber auch eine besondere Herausforderung dar. Entsprechendes gilt auch für die Einbindung der Pfarrgemeinden.

    Die Ausbildung der Ständigen Diakone umfasst folgende Dimensionen:

     

    5.3.1. Die menschliche Bildung

     

    Die menschliche Bildung hat das Ziel, die Bewerber und Kandidaten so zu formen, dass sie anderen die Begegnung mit Christus ermöglichen und dafür nicht zum Hindernis werden.[41]

     

    Diese Menschenbildung zielt auf Tugenden, wie Wahrheitsliebe, Aufrichtigkeit, Achtung vor jedem Menschen, Gerechtigkeitssinn, Einhaltung des gegebenen Wortes, Mitgefühl, konsequenter Lebensstil, Ausgewogenheit im Urteil und Verhalten ab.[42] Besonders wichtig sind für Diakone Kommunikations- und Kontaktfähigkeit, verbunden mit einem hohen Maß an affektiver Reife.

     

    5.3.2. Die spirituelle Formung

     

    Ausgehend von einer grundsätzlichen Besinnung auf die Konsequenzen aus Taufe und Firmung steht im Mittelpunkt der spirituellen Übungen das Wachsen in der Liebe, die stets zu neuer Hingabe an Gott und die Menschen führen soll. Entsprechend einer Spiritualität des Dienens sollen die Bewerber und Kandidaten lernen, die Kirche auch in ihrer irdischen Gestalt anzunehmen, wenn auch nicht ohne die notwendige Fähigkeit zu auferbauender Kritik. In einer „Schule des Betens“ sollen sie nicht nur in die Praxis des Stundengebets eingeführt werden, sondern ebenso in die verschiedensten Formen des freien und geprägten Gebets, der bewährten Formen der Volksfrömmigkeit sowie der umfassenden Gestaltung des geistlichen Lebens.

     

    5.3.3. Die theologische Ausbildung

     

    Vor der Absolvierung des eigentlichen Ausbildungsprogramms ist eine theologische Grundausbildung zu verlangen, die für den Bereich der Österreichischen Bischofskonferenz mindestens die Absolvierung des „Theologischen Fernkurses“ vorsieht. Bereits bestehende theologische oder religionswissenschaftliche Institute und Einrichtungen in den Regionen sollen für die Diakonenausbildung genutzt werden, nicht zuletzt um dort ebenfalls österreichweite Lehrgänge für Bewerber und Kandidaten durchzuführen.

    Auf Grundlage des Katechismus der Katholischen Kirche sind folgende zwei Dimensionen der lehrmäßigen Ausbildung zu vermitteln:[43]

    • Eine grundlegende Kenntnis im Bereich der theologischen Hauptfächer und die Befähigung, über den eigenen Glauben Rechenschaft abzulegen.[44]
    • Ausreichende Kenntnis über die Gesellschaftsverhältnisse und ihre Veränderungen sowie die Befähigung zur angemessenen Inkulturation des Evangeliums.

     

    5.3.4. Die pastorale Ausbildung[45]

     

    Für die Diakone wird besondere Aufmerksamkeit auf die eigentlich diakonalen Bereiche gelegt.

    • Die liturgische Praxis: die Feier der Sakramente und Sakramentalien, der Dienst am Altar.
    • Die Praxis des Verkündigungsdienstes: Einübung in Glaubensgespräche, Katechese, Vorbereitung auf den Sakramentenempfang, Predigt, Verantwortung für den erheblichen Reichtum außerliturgischer Volksfrömmigkeit.
    • Die Praxis der Caritas: konkrete Einsätze im kategorial-karitativen Bereich; konkrete
    • Einsätze für soziale Gerechtigkeit und Barmherzigkeit.
    • Einübung in die Praxis des Seelsorgegesprächs.
    • Praktika in den diakonalen Strukturen im pfarrlichen Bereich.
    • Einübung in den Dienst des Aufbaus der christlichen Gemeinschaft: Leitung von Familiengruppen, Bibelrunden, Gebetskreisen, kleinen Gemeinschaften und Gruppen von kirchlichen Bewegungen.
    • Entfaltung eines missionarischen Bewusstseins und Einübung in die Praxis der verschiedenen Formen lebendiger Glaubensvermittlung.
    • Einübung in Mediation und Konfliktlösung im Dienste von Heilung und Versöhnung.
    • Ausreichende Kenntnis im Bereich der Kommunikationstechnik und Gruppenleitung.

     

    5.4. Admissio: Die liturgische Aufnahme unter die Kandidaten

     

    Vor der Aufnahme unter die Kandidaten für den Ständigen Diakonat bekunden die Bewerber wiederum in einem schriftlichen und eigenhändig unterfertigten Antrag ihren Willen, sich mit größtem Ernst auf den Empfang der Weihe vorzubereiten. Nach der Annahme des Gesuchs durch den Diözesanbischof bezeugt die Kirche in der Feier, dass sie diese Männer grundsätzlich für würdig hält, sich auf den letzten Wegabschnitt der Vorbereitung als erwählte Kandidaten zu begeben.[46] Wegen seines öffentlichen Charakters und seiner Bedeutung für die Kirche soll dem Ritus der entsprechende Wert beigemessen werden und dieser vorzugsweise an einem Festtag stattfinden.[47] Nach Möglichkeit sollte der Diözesanbischof selbst dieser Feier vorstehen.[48]

     

    5.5. Die Übertragung von Lektorat und Akolythat

     

    Bevor jemandem die Weihe zum Diakon erteilt wird, muss er die Dienste des Lektors und des Akolythen übernommen und eine Zeitlang ausgeübt haben.[49] Nachdem die Kandidaten einen unterschriebenen Antrag auf Zulassung zu diesen Ämtern dem Bischof vorgelegt haben, entscheidet der Bischof nach Anhörung des Ausbildungsleiters und der anderen mit der Ausbildung befassten Gremien über die Zulassung. Der feierlichen Übertragung soll auch die entsprechende Ausübung dieser Dienste in der Liturgie folgen.

     

    6. Weihe zum Diakon

     

    Die Diakonenweihe darf erst erteilt werden, wenn die Ausbildung erfolgreich abgeschlossen ist und die schriftliche Zustimmung der Ehegattin vorliegt und der Kandidat rechtmäßig zur Weihe zugelassen wurde. Womöglich sollte auch die Einsatzpfarre oder ein bestimmter kategorialer Dienst feststehen.

    Der Kandidat muss dem Bischof bzw. dem zuständigen Höheren Oberen eine eigenhändig abgefasste und unterschriebene Erklärung übergeben, die bekundet, dass er von sich aus und frei die heilige Weihe empfangen möchte und sich dem kirchlichen Dienst für immer widmen will, zugleich hat er um Zulassung zum Weiheempfang zu bitten.[50] Der Bischof wird nach Anhörung der Ausbildungsverantwortlichen und persönlicher Überprüfung der Eignung des Kandidaten (Scrutinien)[51] über die Zulassung zur Weihe entscheiden.

    Nachdem die Kandidaten spezielle geistliche Exerzitien von wenigstens fünf Tagen absolviert haben,[52] das Glaubensbekenntnis mit dem Treueeid feierlich vor dem Bischof oder seinem Vertreter geleistet und unterzeichnet haben, darf die Weihe gespendet werden.[53]

    Die Verpflichtung zur Einhaltung der Ehelosigkeit für unverheiratete oder verwitwete Kandidaten ist dem Diözesanbischof vor der Weihe zum Ständigen Diakon zu versprechen.

    Die Weihe selbst, die nach dem Ritus des Pontificale Romanum vollzogen werden muss, soll an einem Sonn- oder entsprechenden Feiertag in der Kathedralkirche oder in der (Pfarr)Kirche des Ortes stattfinden, in dem der Weihekandidat wohnt bzw. wirken wird. Den Ehefrauen und Kindern der Kandidaten soll im Verlauf dieser Feier besonderes Augenmerk gelten und Raum für die Mitgestaltung zukommen.[54]

     

    7. Der Rechtsstatus des Ständigen Diakons

     

    Durch die Weihe und die daraus folgende sakramentale Sendung Christi wird der Diakon ein Mitglied der Hierarchie. Dies bestimmt seinen theologischen und rechtlichen Stand in der Kirche.[55] Neben den allgemeinen Klerikerrechten und Pflichten stehen dem Diakon auch eine ganze Reihe spezifischer Pflichten und Rechte zu.[56]

     

    7.1. Inkardination

     

    Durch den Empfang der Weihe wird der Diakon einer Teilkirche bzw. Personalprälatur inkardiniert, für deren Dienst er geweiht ist.[57] Dadurch wird eine besondere Beziehung zwischen dem Geweihten und dem zuständigen Bischof begründet.[58] Diakone, welche als Mitglied eines Ordensinstituts ewige Gelübde abgelegt haben oder in eine klerikale Gesellschaft des Apostolischen Lebens endgültig eingegliedert sind, werden durch den Empfang der Weihe dem Institut bzw. der Gesellschaft inkardiniert, wenn die Konstitutionen nicht etwas anderes bestimmen.[59] Gemäß dem Gehorsamsversprechen bei der Weihe sind die Diakone verpflichtet, wenn sie nicht durch ein rechtmäßiges Hindernis entschuldigt sind, eine Aufgabe, die ihnen vom Ordinarius übertragen wird, zu übernehmen und treu zu erfüllen.[60] Die zusätzliche Beauftragung zu einem Dienst in einer anderen Diözese ist mit Erlaubnis der Bischöfe beider Diözesen möglich.[61] Speziell bei Diakonen im Ehrenamt ist dafür zu sorgen, dass das Ausmaß der Arbeit die Grenze der Zumutbarkeit nicht überschreitet.

     

    7.2. Mitgliedschaft in Organisationen

     

    Den Diakonen, wie auch den anderen Klerikern, ist die Mitgliedschaft und Mitwirkung in Vereinigungen oder Gruppen untersagt, die sie an der rechten Ausübung ihres Amtes hindern oder die aufgrund ihrer Zielsetzung kirchlicher Gesinnung entgegenstehen. Dieses Verbot bezieht sich besonders auf gewerkschaftsähnliche Vereinigungen, deren Ideologie den geweihten Dienst auf einen profanen Beruf verkürzt.[62]

     

    7.3. Lebensunterhalt

     

    Ständige Diakone, die sich im Rahmen ihrer Beauftragung ganz dem kirchlichen Dienst widmen, ohne aus einer anderen Quelle ein finanzielles Entgelt zu erhalten, haben Anspruch auf Vergütung, mit der sie für ihren und ihrer Familie Lebensunterhalt sorgen können.[63] Es ist Sache der einzelnen Diözesen, in einer Besoldungsordnung die Bezüge der haupt- und nebenamtlich tätigen Ständigen Diakone zu regeln und die Vergütung der Aufwendungen für „ehrenamtlich“ tätige Ständige Diakone festzulegen.

     

    7.4. Ruhestand und Verlust des klerikalen Standes

     

    Die einmal gültig empfangene Weihe wird niemals ungültig. Dennoch tritt der Verlust des klerikalen Standes nach Maßgabe der Normen des Kirchenrechtes ein.[64] Eine Beendigung des Dienstverhältnisses führt zum Verlust des Klerikerstandes. Bezüglich der Entpflichtung aus dem aktiven Dienst (auch auf Zeit) gelten außerdem die diözesanen Regelungen. Nach Beendigung des aktiven Dienstes soll jeder Diakon in Rücksichtnahme auf das Alter, die Gesundheit oder die mangelnde Belastbarkeit das Recht haben, seinen Abschied in Würde zu nehmen. Die persönliche Lebens- und Arbeitssituation ist individuell zu berücksichtigen. Entsprechend der allgemeinen Regelung für Kleriker sollte der Eintritt in den Ruhestand mit Vollendung des 75. Lebensjahres erfolgen.

     

    7.5. Der verwitwete Diakon

     

    Der Tod der Ehefrau bewirkt für den verwitweten Diakon keine Änderung seiner kirchlichen Stellung. Durch den Empfang der Weihe entsteht ein trennendes Ehehindernis. Von diesem Hindernis[65] kann zugunsten einer neuen Eheschließung jedoch nur dispensiert werden, wenn die folgenden beiden Bedingungen, vom Bischof attestiert, zugleich erfüllt sind:

    • die große pastorale Nützlichkeit des Dienstes des Diakons,
    • und die Sorge für minderjährige Kinder.[66]

     

    8. Fortbildung des Ständigen Diakons

     

    Einer gründlichen Ausbildung des Diakons entspricht eine beständige und lebenslange Fortbildung, die ebenfalls geistliche, menschliche, theologische und pastoral-praktische Dimensionen umfasst. „Weiterbildung ist ein notwendiges Mittel ... um das Ziel einer Berufung, den Dienst an Gott und an seinem Volk, zu erreichen.“[67] Es ist Aufgabe des Diözesanbischofs, entsprechende Regelungen zu erlassen. Mindestelemente der Fortbildung sind:

    • die jährliche Teilnahme an Exerzitien
    • eine regelmäßige Geistliche Begleitung
    • die Teilnahme an Pastoralkonferenzen
    • die Integration in einen Diakonenkreis.

     

    Schon der Einsatzort selbst ist beständiger Anlass zur Fortbildung.[68] Entsprechend einem jährlichen Rahmenplan sollen die diözesanen Institutionen für die Diakone für ein entsprechendes Bildungsprogramm sorgen.[69] Die Einbeziehung der Ehefrauen ist auch in der Fortbildung wünschenswert. Für die Fortbildung – vor allem in den ersten drei Einsatzjahren – soll der Ausbildungsleiter oder ein eigener, vom Bischof bestimmter Beauftragter Verantwortung tragen. Für die Festlegung der Curricula und die Bereitstellung entsprechender Bildungsinstitutionen sowie für die Sicherung der Qualität der Fortbildung in den Diözesen (z.B.: Vergleichbarkeit der Bildungsinhalte) wird die Österreichische Bischofskonferenz Sorge tragen.[70] Durch konkrete Arbeitsaufträge an die Konferenz der Ausbildungsleiter bzw. die Konferenz der bischöflich bestellten Verantwortlichen für die Gemeinschaft der Ständigen Diakone.

     

    9. Die Spiritualität des Diakons

     

    Der Dienst des Diakons steht und fällt mit dem geistlichen Leben. Der Diakonat gründet in der Person und dem Wirken Jesu Christi. Jesu Wesen, seine Worte und Taten sind Quelle der Spiritualität aller Dienstämter, auch der des Diakonats. So wie Jesus seine Beziehung zum Vater lebte und wie er sich den Menschen zuwandte, ist er für die Ständigen Diakone der Maßstab. Die Fußwaschung beschreibt die spirituelle Grundhaltung, die Bergpredigt (Mt 5 – 7) bestimmt den Rahmen, die Gerichtsrede („was ihr dem Geringsten getan habt …“, Mt 25,31ff.) ist dauernder Ansporn der Diakone.

    Aus dem regelmäßigen Studium des Wortes Gottes in der ganzen Heiligen Schrift und aus dessen Fruchtbarkeit im Leben schöpft der Diakon Vision und Kraft. Indem der Diakon die Entwicklungen und Probleme der Gegenwart als „Zeichen der Zeit“ erforscht und im Licht des Evangeliums deutet, kann er seinem Auftrag in der Verkündigung gerecht werden.[71]

     

    Im Empfang der Sakramente der Kirche begegnet der Diakon Jesus Christus, dem Ursakrament, ganz persönlich. Besonders die möglichst tägliche Teilnahme an der Eucharistiefeier sowie die regelmäßige Feier des Sakraments der Versöhnung sind unverzichtbare Elemente des geistlichen Lebens des Diakons. Nur wenn der Diakon selbst aus diesen Sakramenten lebt, kann er mit den Menschen glaubwürdig Gottesdienste feiern und sie auf den Empfang der Sakramente vorbereiten.

     

    Durch das Gebet der Kirche (mindestens Laudes und Vesper) stimmen die Diakone in den Chor der Beter über Jahrtausende ein. Zum Gebetsleben gehören auch die Zeiten der stillen Anbetung, des Hinhörens auf „Stimme des Heiligen Geistes“ und der konkreten Fürbitte für die Nöte in der Umgebung, der Kirche und der Welt. In einer betenden Grundhaltung gehen die Diakone in den Tag und die Arbeit hinein. Nur als Männer „voll des Geistes“[72] können die Diakone andere im Gebet anleiten.

     

    Das Vorbild der Heiligen der Kirche prägt die Spiritualität des Diakons. Maria ist für die Diakone – wie für alle Christen – Mutter im Glauben sowie Modell für ein Leben in Gott. Leitbilder sind die Heiligen Diakone, wie Stephanus, Laurentius und Franz von Assisi. Beispielhaft sind auch jene Persönlichkeiten der jüngeren Kirchengeschichte, die unter Hingabe ihres Lebens zu selbstlosen Dienern der Menschen wurden, wie Maximilian Kolbe, Bischof Romero oder Mutter Teresa.

     

    Diese Rahmenordnung wurde von der Österreichischen Bischofskonferenz in ihrer Frühjahrsvollversammlung von 9. bis 12. März 2009 beschlossen und von der Kongregation für das katholische Bildungswesen am 20. Februar 2010 approbiert. Sie tritt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz in Kraft.


    [1] Lumen Gentium, 29. „… als eigene und beständige hierarchische Stufe … wird dieser Diakonat auch verheirateten Männern reiferen Alters erteilt werden können, ferner geeigneten jungen Männern, für die jedoch das Gesetz des Zölibats in Kraft bleiben muss.“

    [2] Motu Proprio über die Erneuerung des Diakonates Sacrum diaconatus ordinemvom 18. Juni 1967 (NKD Bd. 9); Motu Proprio Ad pascendumvom 15. August 1972 (NKD 42).

    [3] Immer wenn in dieser Rahmenordnung der Βegriff „Diakon“ verwendet wird, ist damit der Ständige Diakonat gemeint und nicht jener Diakonat als Durchgangsstufe zur Priesterweihe. (Dir., 39.).

    [4] Ebda., bezugnehmend auf Konzil von Trient, Sess. 23, De sacr. Ordinis.

    [5] Vgl. Mk 10,45.

    [6] Vgl. Mt 20,28; Lk 22,27; Joh 13,1–17; Phil 2,7f.; 1 Petr 2,21–25.

    [7] Vgl. Joh 13,14f.; Lk 12,37.

    [8] KKK, 1570, vgl. Mk 10,45.

    [9] Vgl. Ratio, 27; W. Kasper, Dank für 25 Jahre Ständiger Diakonat; in: Diaconia Christi, Rottenburg a. N. 1994, 24.

    [10] Ratio, 9.

    [11] Benedikt XVI., Motu Proprio Omnium in mentem vom 26. Oktober 2009: Die Hinzufügung eines 3. Artikels zu c. 1009 CIC präzisiert hinsichtlich der Weihestufe des Diakons: „Qui constituti sunt in ordine episcopatus aut presbyteratus missionem et facultatem agendi in persona Christi Capitis accipiunt, diaconi vero vim populo Dei serviendi in diaconia liturgiae, verbi et caritatis.“

    [12] Ratio, 4.

    [13] Vgl. Lumen Gentium, 29.

    [14] Dir., 40.

    [15] Pontifikale, Die Feier der Diakonatsweihe; Trier 1994; Nr. 72.

    [16] Dir., 28.

    [17] Vgl. Dir., 28.

    [18] Vgl. Dir., 32.

    [19] Dir. f. d. Feier v. Sonntagsgottesdiensten o. Priester, Christi Eccl. Nr. 38.

    [20] Entsprechend c. 276 § 2, n. 3 CIC sind für die Ständigen Diakone Laudes und Vesper gemäß Dekret der Österreichischen Bischofskonferenz vom 6. 11. 1991 vorgeschrieben, rekognosziert durch die Kongregation für die Bischöfe am 26. 10.1991.

    [21] Papst Fabian erwählte im 3. Jhdt. Diakone als Vorsteher (regionarii) kirchlicher Verwaltungsbezirke zur Wahrnehmung des Dienstes der Nächstenliebe.

    [22] Vgl. Hippolyt, Traditio Apostolica, 8, 24, zit. n. Dir., 38.

    [23] Dir., 38.

    [24] Dir., 42.

    [25] Bei der Wahrnehmung der Seelsorgeaufgaben einer Pfarrei ohne Priester vor Ort haben Ständige Diakone immer den Vortritt vor anderen Gläubigen (vgl. Dir., 41). „Es ist eine Vertretung, die der Diakon im kirchlichen Auftrag ausübt, wenn es darum geht, dem Priestermangel abzuhelfen.“ Vgl. Johannes Paul II., Katechese bei der Generalaudienz (13. 10. 1993), Nr. 4: Insegnamenti, XVI 2 (1993) 1002.

    [26] c. 1247 CIC.

    [27] c. 1248 § 2 CIC, Dir. f. d. F. d. Sonntagsgottesdienstes o. Pr., 29, 386; zit. n. Dir., 41 „Besonders an Orten, wo kein Priester für die Eucharistiefeier zur Verfügung steht, versammelt der Diakon die Gemeinde mit Austeilung der sorgfältig aufbewahrten Kommunion.“ Bei der eventuellen Kommunionfeier ist alles zu vermeiden, was der Verwechslung mit einer Eucharistiefeier Vorschub leistet.

    [28] Ratio, 39.

    [29] „Er kann Priester oder Diakon sein und sollte womöglich nicht gleichzeitig auch der Verantwortliche für die bereits geweihten Diakone sein“ (Ratio, 21).

    [30] Vgl. Ratio, 23.

    [31] Ebda., 25.

    [32] Ebda., 26.

    [33] „Es ist wünschenswert, dass der Bischof ein Koordinierungsorgan der Diakoneeinrichtet zur Planung, Koordinierung und Überprüfung des diakonischen Dienstes: vom Verständnis der Berufung bis zur Ausbildung und zur Ausübung des Dienstes, einschließlich der Weiterbildung. Angehören sollen diesem Gremium der Bischof und eine entsprechende Anzahl von Diakonen; den Vorsitz hat der Bischof selbst oder ein von ihm delegierter Priester. Das genannte Gremium muss unbedingt die notwendigen Verbindungen zu den übrigen Einrichtungen der Diözese unterhalten.“ (Dir., 80).

    [34] Ratio, 80.

    [35] c.1031 § 2 CIC.

    [36] c.1031 § 4 CIC.

    [37] Vgl. cc. 277 § 1; 1037 und 1087 CIC.

    [38] Ratio, 38; vgl. cc. 277 § 1; 1037 und 1087 CIC.

    [39] „Das Programm der vorbereitenden Phase sollte in der Regel keine schulmäßigen Vorlesungen beinhalten, sondern Treffen zum Gebet, Unterweisungen, Momente der Besinnung und des kritischen Austausches, die eine objektive Urteilsbildung über die Berufung ... erleichtern sollen.“ (Ratio, 43).

    [40] Ratio, 49.

    [41] Nachsynodales Apostolisches Schreiben Pastores dabo vobis, vom 25. März 1992, Art 43, in: Verlautbarungen des Apostolischen Stuhles 105, 79f.

    [42] Vgl. ebda.

    [43] Vgl. Ratio, 80.

    [44] 1 Petr 3,15.

    [45] Vgl. Ratio, 85.

    [46] Vgl. Ratio, 45.

    [47] Ratio, 47.

    [48] Entsprechend c. 1034 § 2 CIC ist die Admissio für Kandidaten, die durch ein Gelübde einem klerikalen Institut eingegliedert sind, nicht vorgesehen.

    [49] c. 1035 § 1 CIC.

    [50] Paul VI., Ad pascendum, V, 539, zit. n. Ratio, 60, c. 1036 CIC.

    [51] cc. 273–289 CIC.

    [52] c. 1039 CIC.

    [53] Vgl. Kongregation für die Glaubenslehre, professio fidei vom 19. 9. 1989, AAS 81 (1989) 104–106.

    [54] Ratio, 65.

    [55] Dir., 1.

    [56] Dir., 7; vgl. cc. 1025 § 1, 1051 und 1052 CIC.

    [57] c. 266 § 1; vgl. auch Dir., 2.

    [58] Dir., 8: „Es ist auch Pflicht des Bischofs, die Diakone seiner Diözese mit besonderer Fürsorge zu begleiten und vor allem jenen beizustehen, die sich in schwierigen Lebenssituationen befinden.“

    [59] c. 266 § 2 CIC.

    [60] c. 274 § 2 CIC.

    [61] Vgl. Dir., 3.

    [62] Dir., 11.

    [63] c. 281 §§ 1 und 3 CIC.

    [64] Vgl. cc. 290–293 CIC.

    [65] c. 1087 CIC.

    [66] Vgl. Congregazione per il Culto Divino e la Disciplina dei Sacramenti, Prot.N. 1080/05.

    [67] Dir., 67.

    [68] Dir., 75.

    [69] Dir., 78.

    [70] Durch konkrete Arbeitsaufträge an die Konferenz der Ausbildungsleiter bzw. die Konferenz der bischöflich bestellten Verantwortlichen für die Gemeinschaft der Ständigen Diakone.

    [71] Vgl. Gaudium et spes, 4a.

    [72] Vgl. Apg 6,3.

  • » Berufsbegleitende Pastorale Ausbildung Österreich (BPAÖ) - (Statut) / Seminar für kirchliche Berufe – Auflösung

    2.

    Statuten

    BPAÖ (Berufsbegleitende Pastorale

    Ausbildung Österreich)

     

    Aus dem Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 73, 25. Juli 2017.

     

     

    I. Rechtliche Stellung und Sitz

     

    Die BPAÖ (Berufsbegleitende Pastorale Ausbildung Österreich) ist eine unselbstständige Einrichtung der Österreichischen Bischofskonferenz. Der Sitz der BPAÖ befindet sich in Wien.

     

    II. Zielsetzung

     

    Die BPAÖ ist eine Ausbildungseinrichtung der Österreichischen Bischofskonferenz, die Menschen persönlich, spirituell und fachlich für den Beruf der Pastoralassistentin oder des Pastoralassistenten qualifizieren und deren soziale, pastoraltheologische und menschliche Kompetenzen erweitern soll.

     

    III. Organe

     

    Innerhalb  der  BPAÖ  bestehen  die  folgenden Organe:

    • Das Kuratorium
    • Der Erste Leiter und der Zweite Leiter

     

    IV. Das Kuratorium

     

    1. Zusammensetzung

     

    Dem Kuratorium gehören an:

     

    a) der Referatsbischof der Österreichischen Bischofskonferenz für geistliche Berufe und kirchliche Dienste (im Folgenden kurz „Referatsbischof“);

    b) ein Vertreter jeder Diözese;

    c) die beiden Leiter der BPAÖ (ohne Stimmrecht).

     

    2. Bestellung und Funktionsperiode

     

    Die unter 1a) und 1c) genannten Personen sind aufgrund ihrer Funktion automatisch  Mitglied des Kuratoriums. Die unter 1b) genannten Personen werden von ihrer jeweiligen Diözese für eine Funktionsperiode von fünf Jahren entsendet. Wiederentsendung ist möglich.

     

    3. Vorsitz

     

    Der Referatsbischof führt den Vorsitz im Kuratorium und leitet die Sitzungen. Ist der Vorsitzende verhindert, übernimmt das dienstälteste Mitglied des Kuratoriums die Leitung der Sitzung.

    Der Vorsitzende beauftragt ein Mitglied des Kuratoriums mit der Vorbereitung der Sitzung, Erstellung der Tagesordnung, Nachbereitung und Protokollführung. Das Kuratorium tritt mindestens ein Mal jährlich zusammen. Auf Antrag der Mehrheit der Mitglieder des Kuratoriums ist eine außerordentliche Sitzung des Kuratoriums einzuberufen.

     

    4. Abstimmungen

     

    Jedes Mitglied des Kuratoriums, mit Ausnahme der beiden Leiter der BPAÖ, hat eine Stimme. Beschlussfähigkeit besteht bei Anwesenheit von mindestens fünf stimmberechtigten Mitgliedern, wobei die Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten entscheidet.

    Dem Referatsbischof kommt das Recht zu, die Rechtswirksamkeit von Beschlüssen des Kuratoriums von der Genehmigung der Österreichischen Bischofskonferenz abhängig zu machen.

     

    5. Aufgaben und Kompetenzen

     

    a) Das Kuratorium ermittelt Kandidaten für die Leiter der BPAÖ und schlägt diese der Österreichischen Bischofskonferenz zur Ernennung vor; b) Es berät und unterstützt die Leiter bei der Suche nach geeigneten Referenten;

    c) Es sorgt für die Einhaltung der Statuten und die Durchführung der die BPAÖ betreffenden Beschlüsse der Österreichischen Bischofskonferenz; d) Es berät und genehmigt das Curriculum und beaufsichtigt die Leiter bei der Durchführung der Ausbildung;

    e) Es nimmt den Budgetentwurf und die Jahresabrechnung entgegen und leitet sie nach ihrer Genehmigung an die Österreichische Bischofs- konferenz weiter;

    f) Es kann Anträge an die Österreichische Bischofskonferenz stellen.

     

    V. Die Leiter

     

    1. Bestellung und Funktionsperiode

    Die Österreichische Bischofskonferenz ernennt auf Vorschlag des Kuratoriums den Ersten Leiter und den Zweiten Leiter für eine Funktionsperiode von fünf Jahren. Wiederbestellung ist möglich.

     

    2. Leitung der BPAÖ

    Die Leitung der BPAÖ obliegt dem Ersten Leiter. Ist dieser verhindert, wird er durch den Zweiten Leiter vertreten. Dienstvorgesetzter ist der Generalsekretär der Österreichischen Bischofskonferenz.

     

    3. Kompetenzen  und  Aufgaben des Ersten Leiters

    • Geschäftsführung, Gesamtverantwortung und Koordination;
    • Inhaltliche und zeitliche Planung der BPAÖ und deren konkrete Umsetzung;
    • Erstellung des Budgets und der Jahresabrechnung;
    • Wirtschaftliche Verwaltung der BPAÖ;
    • Stellung von Anträgen an die Österreichische Bischofskonferenz.

     

    Die Wahrnehmung der Kompetenzen und Aufgaben erfolgt, soweit möglich, in Absprache mit dem Zweiten Leiter.

     

    VI. Auflösung der BPAÖ

     

    Die Österreichische Bischofskonferenz kann, nach Anhörung des Kuratoriums, die Auflösung der BPAÖ beschließen. Ein  solcher Beschluss tritt nur jeweils zum Ende eines Ausbildungslehrganges in Kraft.

     

    VII. Schlussbestimmungen

     

    Das Kuratorium sowie der Referatsbischof kön- nen Anträge auf Änderung der Statuten einbringen. Änderungen der Statuten können nur von der Österreichischen Bischofskonferenz beschlossen werden.

     

    Die in diesen Statuten – allein aus Gründen der besseren Lesbarkeit – gewählte männliche Form bezieht da, wo es sinngemäß möglich ist, auch die weibliche Form ein.

     

    Diese Statuten wurden in der Sommervollver- sammlung der Österreichischen Bischofskonferenz vom 12. – 14. Juni 2017 beschlossen und treten mit Wirksamkeit vom 1. September 2017 in Kraft.

     

     

     

     

    Weiters hat die Bischofskonferenz die Aufslösung des Seminars für kirchliche Berufe und damit einhergehend die Aufhebung der Statuten des Seminars beschlossen:

     

    4.

    Seminar für kirchliche Berufe –

    Auflösung

     

    Die Österreichische Bischofskonferenz hat mit Wirkung vom 1. September 2017 die Auflösung des Seminars für kirchliche Berufe und die Aufhebung der Statuten des Seminars beschlossen.

  • » Arbeitsgemeinschaft der Pastoral- und Seelsorgeamtsleitenden der österreichischen Erzdiözesen und Diözesen (Statut)

    II. Gesetze und Verordnungen

     

    Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 88 vom 1. August 2022

     

     

    Statuten der

    Arbeitsgemeinschaft der Pastoral- und Seelsorgeamtsleitenden der österreichischen Erzdiözesen und Diözesen

     

     

    1 Sitz

     

    Sitz der Arbeitsgemeinschaft der Pastoral- und Seelsorgeamtsleitenden der österreichischen Erzdiözesen und Diözesen („Arbeitsgemeinschaft“) ist Wien.

     

    2 Aufgaben

     

    • gegenseitiger Erfahrungsaustausch und gegenseitige Information über pastorale Initiativen sowie über die laufende Arbeit;
    • Koordinierung und Kooperation in allen jenen Aufgaben, die eine gesamtösterreichische Zusammenarbeit erfordern oder wünschenswert erscheinen lassen;
    • Beratung der Österreichischen Bischofskonferenz;
    • Bearbeitung von Aufträgen der Österreichischen Bischofskonferenz;
    • Einsetzung und Auflösung sowie Beaufsichtigung spezifischer Arbeitsgruppen auf Dauer („Referate“) und Arbeitsgruppen ad hoc, soweit dies der Erfüllung der Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft dient. Kosten im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Arbeitsgruppen werden als Budget der Arbeitsgemeinschaft im Budget des Österreichischen Pastoralinstituts („ÖPI“) abgebildet. Dazu beschließen die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft einen Budgetantrag, der vom Direktor bzw. der Direktorin des ÖPI der Österreichischen Bischofskonferenz vorgelegt wird.
    • Kooperation mit der Österreichischen Pastoralkommission und dem Österreichischen Pastoralinstitut bei der Behandlung von Fragen, welche von diesen Einrichtungen bearbeitet werden;
    • Unterstützung der Arbeit des ÖPI;
    • Verfassen eines jährlichen Berichts für die Österreichische Bischofskonferenz.

     

     

    3 Organisation

     

    3.1 Der Vorsitzende

    Der bischöfliche Referent für Pastoral, Katechese und Evangelisierung in der Österreichischen Bischofskonferenz („Referatsbischof“) ist Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft. Er vertritt die Interessen und Anliegen der Arbeitsgemeinschaft in der Österreichischen Bischofskonferenz und deren Anliegen innerhalb der Arbeitsgemeinschaft.

     

    3.2 Der bzw. die geschäftsführende Vorsitzende

    Die Arbeitsgemeinschaft wählt aus ihrer Mitte für eine Funktionsperiode von 5 Jahren eine geschäftsführende Vorsitzende bzw. einen geschäftsführenden Vorsitzenden und eine Stellvertretung. Die jeweilige Wahl bedarf der Zustimmung des Referatsbischofs. Der bzw. die geschäftsführende Vorsitzende ist mit der Leitung der Sitzungen der Arbeitsgemeinschaft betraut. Er bzw. sie bereitet in inhaltlicher Abstimmung mit dem Referatsbischof die jeweiligen Sitzungen vor und erstellt die Tagesordnung. Er bzw. sie ist Ansprechpartner bzw. Ansprechpartnerin für die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft und bearbeitet die Agenden der Arbeitsgemeinschaft, die sich aus ihren Beschlüssen ergeben.

     

    3.3 Mitglieder

    Stimmberechtigte Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft sind die Leiterinnen bzw. Leiter der Pastoral- bzw. Seelsorgeämter der österreichischen Diözesen. Für jene Diözesen, in denen diese Ämter nicht eingerichtet sind oder sie durch mehrere Personen geleitet werden, ernennt der Diözesanbischof bis zu zwei (in leitender Funktion und hauptamtlich tätige) Personen zu Mitgliedern der Arbeitsgemeinschaft. Falls eine Person ernannt wird, ist diese automatisch stimmberechtigt. Falls zwei Personen ernannt werden, bestimmt der Diözesanbischof gleichzeitig mit der Ernennung, welche der beiden Personen stimmberechtigt ist.

     

    Weitere Mitglieder sind:

    • der Direktor bzw. die Direktorin des ÖPI (ohne Stimmrecht);
    • der bzw. die Seelsorgeamtsleitende der Diözese Bozen-Brixen (ohne Stimmrecht).

     

    Der Vorsitzende kann, nach Anhörung der Arbeitsgemeinschaft, bis zu drei weitere Personen für eine Funktionsperiode von fünf Jahren zu Mitgliedern (ohne Stimmrecht) kooptieren.

     

    3.4 Sitzungen und Arbeitsweise

    Die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft treten zumindest zweimal pro Jahr zusammen. Die bzw. der geschäftsführende Vorsitzende ist für die inhaltliche Vorbereitung der Sitzung, somit für die Erstellung der Tagesordnung, die Durchführung und die Nachbereitung der Sitzung in Absprache mit dem Referatsbischof zuständig. Das ÖPI organisiert die Protokollierung und Aussendung des Protokolls. Das ÖPI unterstützt darüber hinaus die Organisation der Sitzungen.

    Der bzw. die geschäftsführende Vorsitzende wird die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft mindestens vier Wochen im Voraus von Ort und Zeit der Sitzung benachrichtigen. Die Tagesordnung ist zumindest eine Woche vor der Sitzung samt den dazu eingelangten Unterlagen an die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft zu übermitteln. Sitzungen können bei Bedarf auch online abgehalten werden.

    Über Verlangen des Vorsitzenden, des bzw. der geschäftsführenden Vorsitzenden, oder mindestens eines Drittels der Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft hat die bzw. der geschäftsführende Vorsitzende eine außerordentliche Sitzung der Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft einzuberufen. Die oben genannten Fristen für die Einberufung und die Übermittlung der Tagesordnung gelten auch für außerordentliche Sitzungen, wenn der Vorsitzende nicht entscheidet, diese im Einzelfall zu verkürzen.

    Den Sitzungen können zu einzelnen oder auch allen Tagesordnungspunkten Gäste beigezogen werden.

    Die Arbeitsgemeinschaft ist beschlussfähig, wenn alle stimmberechtigten Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und zumindest die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Arbeitsgemeinschaft fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Vorlagen an die Österreichische Bischofskonferenz sowie die Einsetzung spezifischer Arbeitsgruppen auf Dauer („Referate“) bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

    Dem Referatsbischof kommt das Recht zu, die Rechtswirksamkeit von Beschlüssen von der Genehmigung der Österreichischen Bischofskonferenz abhängig zu machen.

     

     

    4 Schlussbestimmungen

     

    4.1

    Änderungen dieser Statuten werden durch die Österreichische Bischofskonferenz beschlossen. Allfällige Änderungsvorschläge seitens der Arbeitsgemeinschaft werden über den Referatsbischof bei der Österreichischen Bischofskonferenz eingebracht.

     

    4.2

    Diese Statuten wurden von der Österreichischen Bischofskonferenz in der Sommervollversammlung vom 20. bis 22. Juni 2022 beschlossen und treten mit Veröffentlichung im Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz in Kraft.

  • » Pastoralkommission Österreichs - "PKÖ" (Statut)

    II. Gesetze und Verordnungen

     

    Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 88 vom 1. August 2022

     

     

    Statuten der

    Pastoralkommission Österreichs („PKÖ“)

     

     

    1. Rechtsform und Sitz

     

    (1) Die Pastoralkommission Österreichs ist ein überdiözesanes synodales Netzwerk der Österreichischen Bischofskonferenz ohne Rechtspersönlichkeit.

    (2) Die Regelungen dieser Statuten können durch eine Geschäftsordnung konkretisiert werden.

     

     

    2. Zweck und Aufgaben

     

    Die Pastoralkommission Österreichs berät und reflektiert auf überdiözesaner Ebene Fragen der Praxis und Theorie der Pastoral. Die Ergebnisse und Erkenntnisse dienen sowohl der Beratung der Österreichischen Bischofskonferenz als auch den Mitgliedern der Pastoralkommission Österreichs und den von diesen vertretenen Organisationen. Darüber hinaus werden sie auch anderen in der Pastoral verantwortlichen und interessierten Personen und Einrichtungen zur Verfügung gestellt.

     

    In Erfüllung dieses Zwecks kommen der Pastoralkommission Österreichs folgende Aufgaben zu:

     

    • Beratung der Österreichischen Bischofskonferenz sowie anderer Gremien und Einrichtungen der Katholischen Kirche in Österreich in pastoralen Fragen;
    • Wahrnehmung und Deutung für den Bereich der Pastoral relevanter gesellschaftlicher und innerkirchlicher Entwicklungen in Österreich, in Europa und auf Weltebene sowie Entwicklung von Handlungsperspektiven bzw. entsprechenden Impulsen (sowie Übermittlung entsprechender Themenvorschläge an das ÖPI);
    • Umsetzung von Aufträgen der Österreichischen Bischofskonferenz;
    • Vernetzung und Kooperation ihrer Mitglieder sowie gegenseitiger Informationsaustausch;
    • Die Pastoralkommission Österreichs bietet zudem einen Raum, miteinander auf synodale Weise über Visionen, Ziele und Aufgaben der Pastoral ins Gespräch zu kommen;
    • Austausch mit anderen Einrichtungen der Kirche in Österreich, in den Nachbarländern und der Weltkirche sowie mit anderen Kirchen und kirchlichen Gemeinschaften.

     

    3. Vorsitzender

     

    Der Referatsbischof für Pastoral, Katechese und Evangelisierung ist Vorsitzender der Mitgliederversammlung und des Vorstands der PKÖ.

    Er beruft die Sitzungen der Mitglieder und des Vorstands der PKÖ ein und leitet sie, wenn er diese Aufgaben nicht an eine/n Vertreter/in bzw. eine/n geschäftsführende/n Vorsitzende/n delegiert.

     

    4. Mitglieder

     

    Die im Folgenden unter (1) bis (3) genannten Personen sind stimmberechtigte Mitglieder der PKÖ:

     

    (1) Von Amts wegen sind Mitglieder der Pastoralkommission Österreichs:

    • der Referatsbischof (als Vorsitzender);
    • die Leiterinnen bzw. Leiter der Pastoral- bzw. Seelsorgeämter der österreichischen (Erz-) Diözesen;
    • der Direktor bzw. die Direktorin des Österreichischen Pastoralinstituts;
    • der im Österreichischen Pastoralinstitut für den Bereich „Pastorale Entwicklung“ zuständige Mitarbeiter bzw. die zuständige Mitarbeiterin;
    • der Nationaldirektor für die anderssprachige Seelsorge.

     

    (2) Jeweils für eine Funktionsperiode von fünf Jahren werden folgende Personen in die Pastoralkommission Österreichs entsandt, die vom zuständigen Diözesanbischof bzw. von den jeweiligen Leitungsorganen der betroffenen Einrichtungen bestimmt werden. Eine einmalige Wiederentsendung ist möglich:

    • eine Vertreterin bzw. ein Vertreter des Katholischen Laienrats Österreichs (wobei die Entsendung durch den Katholischen Laienrat Österreichs erfolgt);
    • eine Vertreterin bzw. ein Vertreter des Militärordinariats (wobei die Entsendung durch den Militärordinarius erfolgt);
    • eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Katholischen Jugend Österreich;
    • eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Katholischen Jungschar Österreichs;
    • eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Caritas Österreich, die bzw. der insbesondere den Blick auf die Pfarrcaritas haben soll;
    • eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der diözesanen Schulämter (wobei die Entsendung durch die Schulamtsleiterkonferenz erfolgt);
    • eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Österreichischen Ordenskonferenz;
    • ein Mitglied der Priesterräte Österreichs (wobei die Entsendung durch die Arbeitsgemeinschaft der österreichischen Priesterräte erfolgt);
    • eine Pastoralassistentin bzw. ein Pastoralassistent (wobei die Entsendung durch die Konferenz der Österreichischen Laientheologen erfolgt);
    • ein Vertreter der Ständigen Diakone (wobei die Entsendung durch die Arbeitsgemeinschaft der Ständigen Diakone Österreichs erfolgt);
    • eine Pastoraltheologin bzw. ein Pastoraltheologe (wobei die Entsendung durch die Arbeitsgemeinschaft Österreichischer Pastoraltheolog/innen erfolgt).

     

    (3) Kooptierung: Der Vorsitzende der PKÖ kann bis zu neun weitere Personen für eine Funktionsperiode von fünf Jahren zu Mitgliedern kooptieren. Eine einmalige Wiederkooptierung ist möglich.

     

    (4) Vertretung: Zugleich mit der Entsendung der Mitglieder sollen die Diözesen bzw. der Militärordinarius bzw. die betreffenden Einrichtungen eine Vertreterin bzw. einen Vertreter nominieren, die bzw. der im Anlassfall die Vertretung übernehmen soll.

     

     

    5. Sitzungen und Arbeitsweise

     

    (1) Die Mitgliederversammlung der PKÖ tritt zumindest dreimal pro Jahr zusammen. Sofern der Vorsitzende dafür keine andere Regelung trifft, ist der bzw. die geschäftsführende Vorsitzende für die inhaltliche Vorbereitung der Sitzung, somit für die Erstellung der Tagesordnung, die Durchführung und die Nachbereitung der Sitzung in Absprache mit dem Referatsbischof zuständig. Das ÖPI besorgt die Protokollierung und Aussendung des Protokolls. Das ÖPI besorgt darüber hinaus die Organisation der Sitzungen (Kosten werden im Budget des ÖPI abgebildet).

     

    (2) Der bzw. die geschäftsführende Vorsitzende wird die Mitglieder der PKÖ mindestens vier Wochen im Voraus von Ort und Zeit der Sitzung benachrichtigen. Die Tagesordnung ist zumindest eine Woche vor der Sitzung samt den dazu eingelangten Unterlagen an die Mitglieder der PKÖ zu übermitteln. Sitzungen können bei Bedarf auch online abgehalten werden.

     

    (3) Der Vorsitzende führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung der PKÖ. Er kann jedoch auch eine Vertreterin bzw. einen Vertreter bzw. die/den geschäftsführende/n Vorsitzende/n mit der Sitzungsleitung betrauen.

     

    (4) Über Verlangen des Vorsitzenden, des bzw. der geschäftsführenden Vorsitzenden, des Vorstandes oder mindestens eines Drittels der Mitglieder der PKÖ hat der geschäftsführende Vorsitzende eine außerordentliche Sitzung der Mitglieder der PKÖ einzuberufen. Die oben genannten Fristen für die Einberufung und die Übermittlung der Tagesordnung gelten auch für außerordentliche Sitzungen, wenn der Vorsitzende nicht entscheidet, diese im Einzelfall zu verkürzen.

     

    (5) Den Sitzungen können zu einzelnen Tagesordnungspunkten fachlich geeignete Personen als Gäste beigezogen werden.

     

    (6) Die Versammlung der Mitglieder der PKÖ ist beschlussfähig, wenn alle stimmberechtigten Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und zumindest die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Pastoralkommission fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Vorlagen an die Österreichische Bischofskonferenz bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Dem Referatsbischof kommt das Recht zu, die Rechtswirksamkeit von Beschlüssen von der Genehmigung der Österreichischen Bischofskonferenz abhängig zu machen.

    Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die PKÖ Arbeitsgruppen einrichten.

     

     

    6. Der Vorstand

     

    Der Vorstand der PKÖ besteht aus Mitgliedern kraft Amtes, sowie aus gewählten Mitgliedern. Letztere werden von der PKÖ aus ihren Mitgliedern für eine Funktionsperiode von fünf Jahren gewählt.

     

    Alle Mitglieder sind stimmberechtigt.

     

    (1) Dem Vorstand gehören an:

    • der Referatsbischof (als Vorsitzender);
    • der bzw. die geschäftsführende Vorsitzende;
    • der Direktor bzw. die Direktorin des ÖPI;
    • weitere fünf gewählte Mitglieder.

     

    (2) Aufgaben des Vorstands:

    • Vorbereitung der PKÖ-Sitzungen;
    • Führung der laufenden Geschäfte der PKÖ;
    • Umsetzung der Beschlüsse der PKÖ.

     

    (3) Sitzungen:

    Die Sitzungen des Vorstands erfolgen jeweils zwischen den Sitzungen der PKÖ und darüber hinaus nach Bedarf. Sitzungen können bei Bedarf auch online abgehalten werden. Die Einberufung erfolgt durch die bzw. den geschäftsführende/n Vorsitzende/n zumindest vier Wochen vor dem jeweiligen Termin. Der Einladung ist die Bitte um Übermittlung von Tagesordnungswünschen und Beschlussanträgen – bis spätestens zwei Wochen vor dem Termin der Sitzung – anzuschließen. Spätestens eine Woche vor dem Termin der Sitzung erfolgt die Aussendung der finalen Tagesordnung und der Unterlagen.

     

    (4) Beschlussfassung:

    Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle stimmberechtigten Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und zumindest die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Beschlussfassung im PKÖ-Vorstand erfolgt mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Änderungsvorschläge zu den Statuten der Österreichischen Bischofskonferenz bedürfen einer Zwei-Drittel-Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Vorstandsmitglieder.

     

    (5) Der bzw. die geschäftsführende Vorsitzende:

    Die PKÖ wählt aus ihrer Mitte eine/n geschäftsführende/n Vorsitzende/n. Diese/r kann vom Referatsbischof zur Leitung der Sitzungen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes der PKÖ delegiert werden. Er/Sie bereitet in inhaltlicher Abstimmung mit dem Referatsbischof die jeweiligen Sitzungen vor und erstellt die Tagesordnung. Er/Sie ist Ansprechpartner/in für die Mitglieder der PKÖ und repräsentiert im Einvernehmen mit dem Referatsbischof die PKÖ nach außen.

     

     

    7. Schlussbestimmungen

     

    (1) Die Beschlussfassung über die Statuten und Statutenänderungen obliegt der Österreichischen Bischofskonferenz.

     

    (2) Die PKÖ ist berechtigt, Änderungsvorschläge zu den Statuten auszuarbeiten und über den Referatsbischof der Österreichischen Bischofskonferenz vorzulegen.

     

    (3) Diese Statuten wurden von der Österreichischen Bischofskonferenz in der Sommervollversammlung vom 20. bis 22. Juni 2022 beschlossen und treten mit Veröffentlichung im Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz in Kraft.

     

  • » Interdiözesaner Katechetischer Fonds ("IKF") (Statuten)

    Statuten des Interdiözesanen Katechetischen Fonds ("IKF")

     

     

    Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 90 vom 3. Mai 2023, 10.

     

     

    1 Rechtspersönlichkeit und Sitz

     

    Der Interdiözesane Katechetische Fonds („IKF“) ist auf Beschluss der Österreichischen Bischofskonferenz errichtet. Er ist eine öffentliche kirchliche Rechtsperson nach kanonischem Recht und genießt gemäß Art II Konkordat zwischen dem Heiligen Stuhle und der Republik Österreich samt Zusatzprotokoll (StF: BGBl. II Nr. 2/1934) Rechtspersönlichkeit für den staatlichen Bereich als Körperschaft öffentlichen Rechts.

     

    Der Sitz des IKF befindet sich in Wien.

     

     

    2 Zweck

     

    Zweck des IKF ist:

     

    a. die Wahrnehmung aller Agenden als Schulbuchverlag gegenüber der Schulbuchaktion (oder allfälliger Nachfolgeeinrichtungen) der Republik Österreich, gegenüber dem Verein Schulbuch (oder allfälliger Nachfolgeorganisationen) der Wirtschaftskammer Österreich sowie anderer Organisationen oder Interessensvertretungen von Schulbuchverlagen;

    b. der Erwerb von Werknutzungsrechten und Werknutzungsbewilligungen von den Urhebern bzw. Urheberinnen jener Werke, die von der Österreichischen Bischofskonferenz als Lehrbücher für den Religionsunterricht an Schulen zugelassen werden sollen oder in anderer Art und Weise im Wege der Schulbuchaktion bezogen werden können;

    c. der Abschluss von Verlagsverträgen betreffend Werke für den Religionsunterricht in der Schulbuchaktion;

    d. die Aufbringung der finanziellen Mittel für die Weiter- und Neuentwicklung von Lehrbüchern oder anderen Unterrichtsmaterialien für den Religionsunterricht;

    e. die Setzung von Maßnahmen zur Förderung der bildungspolitischen Agenden der Kirche (insbesondere im Bereich der Elementarpädagogik, des Religionsunterrichts, der katholischen Privatschulen sowie der Kirchlichen Pädagogischen Hochschulen).

     

    Die Tätigkeit des IKF dient kirchlichen Zwecken im Sinne der §§ 34 ff BAO, BGBl. 194/1961 i.d.g.F. und des KStG 1988, BGBl. Nr. 401/1988 i.d.g.F., und ist nicht auf Gewinn ausgerichtet.

     

     

    3 Mittel zur Erreichung des Zwecks

     

    Die Mittel zur Erreichung des Zweckes bestehen aus den bei Errichtung des IKF geleisteten Einlagen der (Erz-)Diözesen sowie aus den sonstigen Einnahmen.

     

    Zu den sonstigen Einnahmen gehören insbesondere

     

    a. Erträgnisse aus der Schulbuchaktion bzw. aufgrund der Verlagsverträge;

    b. Zinsen bzw. Erträgnisse aus Anlagevermögen;

    c. Zuwendungen, Spenden und Subventionen;

    d. Erträgnisse aus Sponsorverträgen.

     

     

    4 Organisation

     

    Organe des IKF sind:

     

    a. der Rektor;

    b. die Rektorstellvertreterin bzw. der Rektorstellvertreter;

    c. das Kuratorium;

    d. die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer;

    e. der Wirtschaftsrat.

     

     

    5 Der Rektor

     

    Der Rektor des IKF ist der jeweilige Referatsbischof für Schule und Bildung in der Österreichischen Bischofskonferenz.

     

    Der Rektor hat folgende Aufgaben:

     

    a. Repräsentation des IKF nach außen;

    b. Vertretung der Anliegen der Österreichischen Bischofskonferenz im Kuratorium des IKF;

    c. Vertretung der Anliegen des IKF in der Österreichischen Bischofskonferenz;

    d. Einberufung des Kuratoriums und Vorsitzführung bei den Sitzungen des Kuratoriums;

    e. Vorschlagsrecht für die Bestellung der Geschäftsführerin bzw. des Geschäftsführers des IKF an die Österreichische Bischofskonferenz;

    f. Vorschlagsrecht für die Bestellung der Mitglieder des Wirtschaftsrates an die Österreichische Bischofskonferenz.

     

     

    6 Der Rektorstellvertreter bzw. die Rektorstellvertreterin

     

    Der Rektorstellvertreter bzw. die Rektorstellvertreterin wird vom Kuratorium aus dem Kreis der Schulamtsleiterinnen und Schulamtsleiter der Diözesen mit einfacher Mehrheit für eine Funktionsperiode von fünf Jahren gewählt. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch die Österreichische Bischofskonferenz.

     

    Dem Rektorstellvertreter bzw. der Rektorstellvertreterin obliegt die Vertretung des Rektors bei der Einberufung und Vorsitzführung im Kuratorium im Fall seiner Verhinderung.

     

    Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode endet die Funktion als Rektorstellvertreter bzw. Rektorstellvertreterin durch Rücktritt, Abberufung durch das Kuratorium, sowie Verlust der Funktion als diözesaner Schulamtsleiter bzw. diözesane Schulamtsleiterin. In diesen Fällen hat das Kuratorium einen neuen Rektorstellvertreter bzw. eine neue Rektorstellvertreterin für den Rest der laufenden Funktionsperiode zu wählen, der bzw. die von der Österreichischen Bischofskonferenz zu bestätigen ist.

     

     

    7 Das Kuratorium

     

    (1) Mitglieder des Kuratoriums mit beschließender Stimme sind:

     

    a. der Rektorstellvertreter bzw. die Rektorstellvertreterin;

    b. die weiteren Schulamtsleiterinnen und Schulamtsleiter der Diözesen.

     

    Sofern nach den Statuten einzelner Schulämter bzw. aufgrund anderer interner Regelungen der einzelnen Diözesen eine andere Person als die jeweilige Schulamtsleiterin bzw. der jeweilige Schulamtsleiter in einzelnen Agenden entscheidungsbefugt ist, ist diese Person für diese Agenden Mitglied des Kuratoriums anstelle der jeweiligen Schulamtsleiterin bzw. des jeweiligen Schulamtsleiters.

     

    Der Geschäftsführer bzw. die Geschäftsführerin des IKF sowie der bzw. die Vorsitzende der Kommission der Personal- und Rechtsreferent/innen der Schulämter werden den Sitzungen des Kuratoriums mit beratender Stimme beigezogen, sofern der Rektor vor einer Sitzung nichts Anderes festlegt. Erforderlichenfalls können weitere Personen als Fachleute mit beratender Stimme beigezogen werden. Der Wirtschaftsrat hat das Recht, eine Person mit beratender Stimme in das Kuratorium zu entsenden.

     

    (2) Das Kuratorium hat folgende Aufgaben:

     

    a. Entscheidung über alle Maßnahmen zur Umsetzung der Zwecke des IKF gemäß Punkt 2. a-e;

    b. Genehmigung des Haushaltsplanes nach dessen vorhergehender Genehmigung durch den Wirtschaftsrat;

    c. Kenntnisnahme des Rechnungsabschlusses nach dessen Genehmigung durch den Wirtschaftsrat und Prüfung durch einen Wirtschaftsprüfer;

    d. Entlastung der Geschäftsführung nach Genehmigung durch den Wirtschaftsrat und Prüfung durch einen Wirtschaftsprüfer;

    e. Genehmigung von Verlagsverträgen und Werknutzungsverträgen;

    f. Genehmigung von Abschluss und Auflösung von Dienstverträgen, soweit dies durch den Haushaltsplan gedeckt ist;

    g. Genehmigung des jährlichen Arbeitsprogramms;

    h. Vorschläge zu Änderungen der Statuten zur Vorlage an die Österreichische Bischofskonferenz.

     

    Das Kuratorium wird vom Rektor mindestens einmal pro Jahr einberufen. Es ist überdies dann einzuberufen, wenn ein Mitglied des Kuratoriums oder der Geschäftsführer bzw. die Geschäftsführerin dies unter Nennung mindestens eines Tagesordnungspunktes beantragt. Sitzungen können online oder als Präsenzsitzung stattfinden.

     

    Die Einladung zu den Kuratoriumssitzungen wird vom Geschäftsführer bzw. von der Geschäftsführerin im Einvernehmen mit dem Rektor mindestens eine Woche vor der Sitzung unter Anschluss der Tagesordnung an die Mitglieder übermittelt. In dringenden Fällen kann die Frist vom Rektor verkürzt werden.

     

    Die Beschlussfähigkeit des Kuratoriums setzt die Anwesenheit des Rektors oder der Rektorstellvertreterin bzw. des Rektorstellvertreters und der Vertreter bzw. Vertreterinnen von mindestens vier weiteren Diözesen voraus. Ist ein Kuratoriumsmitglied verhindert, kann es eine Person als Vertretung in das Kuratorium entsenden, die dort seine Rechte wahrnimmt. Dies muss der Geschäftsführung rechtzeitig davor mitgeteilt werden.

     

    Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

     

    Dem Referatsbischof kommt das Recht zu, die Rechtswirksamkeit von Beschlüssen von der Genehmigung durch die Österreichische Bischofskonferenz abhängig zu machen.

     

    Weitere ausführende Bestimmungen über die Sitzungen des Kuratoriums sowie die sonstige Geschäftsbehandlung können durch eine vom Kuratorium zu beschließende Geschäftsordnung festgelegt werden. Diese muss mit den Statuten in Einklang stehen.

     

     

    8 Die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer

     

    Die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer wird über Vorschlag des Rektors, der vorab die Einschätzung des Kuratoriums einzuholen hat, von der Österreichischen Bischofskonferenz für eine Funktionsperiode von fünf Jahren bestellt. Die Wiederbestellung ist möglich. Die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer kann aus wichtigem Grund von der Österreichischen Bischofskonferenz abberufen werden.

     

    Die Aufgaben der Geschäftsführerin bzw. des Geschäftsführers sind insbesondere:

     

    a. Vertretung des IKF nach außen nach Maßgabe des § 11;

    b. Vollzug der Beschlüsse des Kuratoriums;

    c. Erstellung des Haushaltsplanes sowie des Rechnungsabschlusses nach den Grundsätzen der Rechnungslegung der Österreichischen Bischofskonferenz;

    d. Vorbereitung (einschließlich der Erstellung der Tagesordnung) sowie Protokollführung und Nachbereitung der Sitzungen des Kuratoriums im Einvernehmen mit dem Rektor;

    e. Führung von Verhandlungen mit Urhebern bzw. Urheberinnen, Verlagen sowie Vertretern bzw. Vertreterinnen der Schulbuchaktion;

    f. Vorbereitung von Verlags- und Werknutzungsverträgen;

    g. Abschluss und Auflösung von Dienstverträgen (vorbehaltlich 7 (2) f);

    h. Erstellung des jährlichen Arbeitsprogramms;

    i. laufende Geschäftsführung;

    j. Etablierung eines Internen Kontrollsystems;

    k. Führung des Archivs.

     

    Das Büro des IKF wird von der Geschäftsführerin bzw. vom Geschäftsführer geführt. Sie bzw. ihn unterstützen die für die Erfüllung der Aufgaben des IKF erforderlichen Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter, über die sie bzw. er die Diensthoheit ausübt.

     

    Die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer untersteht in fachlichen Belangen den Weisungen des Kuratoriums. Die Beaufsichtigung seiner bzw. ihrer Tätigkeit wird durch den Rektorstellvertreter bzw. die Rektorstellvertreterin wahrgenommen.

     

     

    9 Arbeitsprogramm

     

    Der Geschäftsführer bzw. die Geschäftsführerin erstellt jährlich ein Arbeitsprogramm, welches die Tätigkeit des IKF für das kommende Jahr, sowie eine Prognose für die Folgejahre enthält und der Tätigkeit des Folgejahres verbindlich zugrunde gelegt wird.

     

    In diesem Arbeitsprogramm werden die für die Umsetzung der Zwecke des IKF (2. a-e) geplanten Projekte konkret beschrieben und mit betriebswirtschaftlichen Kalkulationen hinterlegt. Die Bereitstellung des für die Durchführung erforderlichen Budgets liegt in der Verantwortung des IKF.

     

    Das Arbeitsprogramm bedarf eines Beschlusses des Kuratoriums sowie der Zustimmung des Referatsbischofs. Es ist dem Referatsbischof jeweils so zeitgerecht vorzulegen, dass dieser seine Zustimmung zum Arbeitsprogramm des Folgejahres noch vor der Herbstvollversammlung der Bischofskonferenz des laufenden Kalenderjahres erteilen kann.

     

     

    10 Wirtschaftsrat

     

    Der Wirtschaftsrat des IKF besteht aus drei Mitgliedern, die über hinreichende Erfahrung in betriebswirtschaftlichen und/oder rechtlichen Belangen verfügen müssen.

     

    Die Mitglieder des Wirtschaftsrats werden über Vorschlag des Rektors, der vorab die Einschätzung des Kuratoriums einzuholen hat, von der Österreichischen Bischofskonferenz für eine Funktionsperiode von drei Jahren bestellt. Die Wiederbestellung ist möglich. Bei Ausscheiden eines Mitglieds während laufender Funktionsperiode ist ein Ersatzmitglied für die restliche Periode zu bestellen. Mitglieder des Wirtschaftsrats können jederzeit ihren Rücktritt erklären, sowie auf Beschluss der Bischofskonferenz abberufen werden.

     

    Dem Wirtschaftsrat kommen die folgenden Aufgaben zu:

     

    • Genehmigung des Haushaltsplans;
    • Genehmigung der Jahresabrechnung nach deren Prüfung durch einen vom Wirtschaftsrat zu bestellenden Wirtschaftsprüfer;
    • Freigabe der Entlastung des Geschäftsführers bzw. der Geschäftsführerin durch das Kuratorium;
    • Beratung und Unterstützung des Geschäftsführers bzw. der Geschäftsführerin bei der Ausübung seiner bzw. ihrer operativen Aufgaben;
    • Akte der außerordentlichen Verwaltung bedürfen der vorherigen Genehmigung durch den Wirtschaftsrat. Diese sind insbesondere:

    o Im Haushaltsplan nicht berücksichtigte Maßnahmen, soweit die damit verbundenen Kosten den Betrag von EUR 5.000,-- übersteigen;

    o Akte der Vermögensveranlagung;

    o Aufnahme und Vergabe von Darlehen und Krediten, sowie die Übernahme der Haftung für fremde Verbindlichkeiten;

    o Maßnahmen, die 10% der jährlichen Erträge des ordentlichen Haushalts überschreiten.

     

    Der Wirtschaftsrat wählt aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit einen Vorsitzenden bzw. eine Vorsitzende, dem bzw. der die Sitzungsleitung obliegt. Der bzw. die Vorsitzende hat den Wirtschaftsrat zumindest zweimal im Jahr zu einer ordentlichen Sitzung sowie über Wunsch des Referatsbischofs oder von mindestens zwei Mitgliedern unverzüglich zu einer außerordentlichen Sitzung einzuberufen. Dem bzw. der Vorsitzenden des Wirtschaftsrates obliegt die Vorbereitung der Sitzungen, die Erstellung der Tagesordnung, die Durchführung und die Nachbereitung der Sitzungen, sowie die Protokollierung und Aussendung des Protokolls.

     

    Der Vorsitzende des Wirtschaftsrates ist zuständig, die Beschlüsse des Wirtschaftsrates an die anderen Organe des IKF zu kommunizieren, soweit diese für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich sind.

     

    Der Wirtschaftsrat ist bei Anwesenheit von zumindest zwei stimmberechtigten Mitgliedern beschlussfähig und entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Anwesenheit von nur zwei Mitgliedern ist Einstimmigkeit erforderlich. Der Geschäftsführer bzw. die Geschäftsführerin ist dem Wirtschaftsrat auskunftspflichtig und nimmt an dessen Sitzungen (ohne Stimmrecht) teil, sofern er bzw. sie nicht im Einzelnen ausdrücklich ausgeschlossen wurde.

     

    Die Funktionsweise des Wirtschaftsrats kann durch eine Geschäftsordnung, die sich der Wirtschaftsrat selbst gibt, konkretisiert werden. Diese hat in Einklang mit den Statuten zu stehen.

     

     

    11 Finanzierung, Gebarung und Buchprüfung

     

    11.1 Der Geschäftsführer bzw. die Geschäftsführerin erstellt den Entwurf des Haushaltsplans, der zuerst vom Wirtschaftsrat und danach vom Kuratorium zu genehmigen ist. Danach leitet ihn der Rektor an das Generalsekretariat der Österreichischen Bischofskonferenz weiter.

     

    11.2 Der Geschäftsführer bzw. die Geschäftsführerin erstellt den Jahresabschluss, der vom Wirtschaftsrat nach Prüfung durch einen Wirtschaftsprüfer zu genehmigen sowie vom Kuratorium zur Kenntnis zu nehmen ist. Danach leitet ihn der Rektor an das Generalsekretariat der Österreichischen Bischofskonferenz weiter.

     

    11.3 Die rechtsverbindliche Zeichnung für den IKF erfolgt in Form einer Gesamtvertretung durch den Geschäftsführer bzw. die Geschäftsführerin und den Rektorstellvertreter bzw. die Rektorstellvertreterin. Ist eine bzw. einer der beiden verhindert, kann die Zeichnung auch durch den Rektor und den Geschäftsführer bzw. die Geschäftsführerin bzw. durch den Rektor und den Rektorstellvertreter bzw. die Rektorstellvertreterin erfolgen. Sind zwei dieser drei Personen verhindert und eine Zeichnung dringend erforderlich, kann die Zeichnung ersatzweise durch die verbliebene Person gemeinsam mit einem Mitglied des Wirtschaftsrats erfolgen.

     

    11.4 Bei der Zeichnungsberechtigung für Bankkonten ist das Vieraugenprinzip einzuhalten. Zeichnungsberechtigt sind der Rektor, der Rektorstellvertreter bzw. die Rektorstellvertreterin sowie der Geschäftsführer bzw. die Geschäftsführerin, wobei die Zeichnung durch jeweils zwei dieser drei Personen erfolgt.

     

    11.5 Kosten im Zusammenhang mit der Tätigkeit der SALK sowie der gemäß ihren Statuten errichteten Arbeitsgruppen/Konferenzen/Kommissionen werden als Budget der SALK im Budget des IKF abgebildet. Dazu beschließen die Mitglieder der SALK einen Budgetantrag, der von der bzw. dem geschäftsführenden Vorsitzenden an den Rektorstellvertreter bzw. die Rektorstellvertreterin des IKF (bzw. an dessen Geschäftsführung) zu übermitteln ist und von dieser bzw. diesem der Österreichischen Bischofskonferenz vorgelegt wird. Die SALK ist als Kostenstelle in der Buchhaltung des IKF zu führen.

     

    Die Jahresabrechnung der SALK wird in Form einer Kostenstellenabrechnung erstellt. Diese wird auf Grundlage der von der SALK zur Verfügung zu stellenden Dokumente vom IKF erstellt und die dafür relevanten Informationen regelmäßig mit der SALK abgeglichen. In der Jahresabrechnung des IKF ist die Jahresabrechnung der SALK in Form einer Kostenstellenauswertung zu berücksichtigen.

     

    Die Freigabe von Rechnungen in der SALK hat entsprechend dem Vieraugenprinzip zu erfolgen. Nach Freigabe in der SALK sind die freigegebenen Rechnungen an den IKF zu übermitteln, der – wenn die Ausgabe durch das Budget der SALK gedeckt ist – die Auszahlung vornimmt. Ein entsprechender Prozess ist in deren Statuten bzw. in einer Geschäftsordnung vorzusehen.

     

    11.6 Die Finanzgebarung des IKF unterliegt der jederzeitigen Überprüfung durch das Generalsekretariat und die Kontrollstelle der Österreichischen Bischofskonferenz.

     

     

    12 Schlussbestimmungen

     

    Änderungen dieser Statuten sowie die Auflösung des IKF bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit eines Beschlusses der Österreichischen Bischofskonferenz.

     

    Das Kuratorium kann Änderungsvorschläge für die Statuten über den zuständigen Referatsbischof bei der Österreichischen Bischofskonferenz einbringen.

     

    Im Fall der Auflösung des IKF ist dafür Sorge zu tragen, dass die Agenden der Schulbuchaktion von einer anderen Einrichtung der Österreichischen Bischofskonferenz übernommen werden. Die Werknutzungsrechte sind an diese zu übertragen. Allfällige Verbindlichkeiten sind zu erfüllen. Verbleibende Beträge sind nach den Prozentsätzen der bei Errichtung des IKF 1970 ursprünglich geleisteten Einlagen an die (Erz-)Diözesen auszuschütten und dürfen ausschließlich für kirchliche Zwecke verwendet werden.

     

    Diese Statuten wurden von der Österreichischen Bischofskonferenz in der Frühjahrsvollversammlung 2023 beschlossen und treten nach Veröffentlichung im Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz mit 1. September 2023 in Kraft. Sie ersetzen alle früheren Statuten des IKF.

     

  • » Konferenz der Schulamtsleitenden der Österreichischen Erzdiözesen und Diözesen (Statuten)

    Statuten der Konferenz der Schulamtsleitenden der Österreichischen Erzdiözesen und Diözesen

     

     

    Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 90 vom 3. Mai 2023, 6.

     

     

    1 Sitz

     

    Die Konferenz der Schulamtsleitenden der Österreichischen Erzdiözesen und Diözesen (in der Folge „SALK“) ist die interdiözesane Arbeitsgemeinschaft der Dienststellenleiter bzw. Dienststellenleiterinnen der für Schule und Bildung zuständigen Ämter der österreichischen Diözesen unter Vorsitz des für Bildung und Schule zuständigen bischöflichen Referenten in der Österreichischen Bischofskonferenz.

     

    Sitz der SALK ist Wien.

     

     

    2 Aufgaben

     

    Unter Wahrung der Eigenständigkeit der Teilkirchen kommen der SALK, soweit gesamtösterreichische Agenden betroffen sind, nachstehende Aufgaben zu:

     

    a. die Wahrnehmung und Wahrung aller schulpolitischen Interessen der Kirche auf Bundesebene, insbesondere die Führung von Verhandlungen mit den zuständigen Ministerien sowie die Begutachtung von einschlägigen Bundesgesetzen und Bundesverordnungen;

    b. die Koordination der Wahrnehmung sowie der Wahrung des Verkündigungsauftrages der Kirche im Religionsunterricht in allen Schulen des Bundesgebietes, insbesondere die Sorge um die Inhalte und Ziele des Religionsunterrichtes in Hinblick auf seinen Bildungsauftrag und seine auch katechetische Dimension, Lehrpläne, Lehrbücher, Lehr- und Lernbehelfe und deren ständige Weiterentwicklung;

    c. die Sorge um alle, die im Religionsunterricht tätig sind, insbesondere hinsichtlich ihrer Aus-, Fort- und Weiterbildung im fachlichen und spirituellen Bereich, sowie um ihre dienstrechtliche Stellung;

    d. die Sorge um alle Angelegenheiten der Kirchlichen Pädagogischen Hochschulen sowie der regelmäßige Austausch mit den Institutionen der Aus-, Fort- und Weiterbildung von Religionslehrerinnen und Religionslehrern sowie der religionspädagogischen Forschung;

    e. die Sorge um alle Angelegenheiten der Katholischen Privatschulen, insbesondere die Pflege des Kontaktes mit deren Interessensvertretungen (inkl. der Vertretung des Bildungsbereiches der Orden);

    f. die Sorge um Angelegenheiten der Elementarpädagogik;

    g. Einsetzung und Auflösung sowie Beaufsichtigung spezifischer Arbeitsgruppen/ Konferenzen/Kommissionen „auf Dauer“ oder „ad hoc“, soweit dies der Erfüllung der Aufgaben der SALK dient.

    h. Beratung der Österreichischen Bischofskonferenz;

    i. Bearbeitung von Aufträgen der Österreichischen Bischofskonferenz;

    j. Verfassen eines jährlichen Berichtes für die Österreichische Bischofskonferenz.

     

     

    3 Organisation

     

    3.1 Der Vorsitzende

     

    Der bischöfliche Referent der Österreichischen Bischofskonferenz für Bildung und Schule ist der Vorsitzende der SALK und repräsentiert – wie auch der bzw. die geschäftsführende Vorsitzende – diese nach außen. Er vertritt die Interessen und Anliegen der SALK in der Österreichischen Bischofskonferenz und deren Anliegen in der SALK.

     

    3.2 Der bzw. die geschäftsführende Vorsitzende

     

    3.2.1 Die SALK wählt aus ihrer Mitte für eine Funktionsperiode von 5 Jahren eine geschäftsführende Vorsitzende bzw. einen geschäftsführenden Vorsitzenden sowie einen ersten und zweiten Stellvertreter bzw. eine erste und zweite Stellvertreterin des bzw. der geschäftsführenden Vorsitzenden. Wiederwahl ist zulässig. Die jeweilige Wahl bedarf der Zustimmung des Vorsitzenden.

     

    3.2.2 Scheidet der bzw. die geschäftsführende Vorsitzende bzw. die Stellvertretung während der Funktionsperiode aus der Funktion des bzw. der Schulamtsleitenden aus, so verliert er bzw. sie mit dem Zeitpunkt des Ausscheidens auch die Funktion des bzw. der geschäftsführenden Vorsitzenden. Für die verbleibende Dauer der fünfjährigen Funktionsperiode hat eine Nachwahl nach den oben angeführten Bestimmungen zu erfolgen. Selbiges gilt bei Rücktritt oder Abberufung durch die SALK.

     

    3.2.3 Der bzw. die geschäftsführende Vorsitzende nimmt, nach Maßgabe der Absprache mit dem Vorsitzenden, die im Folgenden angeführten Aufgaben wahr:

     

    a. Repräsentation der SALK nach außen;

    b. Führung der laufenden Geschäfte;

    c. Durchführung der Aufgaben der SALK gemäß Punkt 2 bzw. gemäß den Beschlüssen der SALK;

    d. Wahrnehmung der weiteren vom Vorsitzenden, der SALK oder vom Vorstand übertragenen Aufgaben;

    e. Leitung der Sitzungen der SALK (soweit diese nicht vom Vorsitzenden selbst geleitet werden) sowie (in inhaltlicher Abstimmung mit dem Vorsitzenden) die unter Punkt 3.5 genannten Aufgaben;

    f. Ansprechperson für die Mitglieder der SALK sowie Sorge um alle Anliegen, welche die Mitglieder der SALK an ihn bzw. sie herantragen.

     

    3.3 Der Vorstand

     

    3.3.1 Mitglieder des Vorstands sind

     

    a. der Vorsitzende;

    b. der bzw. die geschäftsführende Vorsitzende;

    c. der erste Stellvertreter bzw. die erste Stellvertreterin des bzw. der geschäftsführenden Vorsitzenden;

    d. der zweite Stellvertreter bzw. die zweite Stellvertreterin des bzw. der geschäftsführenden Vorsitzenden.

     

    3.3.2 Der Vorstand nimmt, nach Maßgabe der Absprache mit dem Vorsitzenden, die im Folgenden angeführten Aufgaben wahr:

     

    a. Unterstützung des bzw. der geschäftsführenden Vorsitzenden bei der Erfüllung seiner bzw. ihrer Aufgaben gemäß diesen Statuten;

    b. Wahrnehmung der ihm vom Vorsitzenden oder von den Mitgliedern übertragenen Aufgaben;

    c. Vorbereitung der Sitzungen der SALK;

    d. Durchführung der Beschlüsse der SALK, sofern diese vom gesamten Vorstand umzusetzen sind;

    e. Überprüfung der Durchführung der Beschlüsse der SALK;

    f. Wahrnehmung aller ihm sonst vom Vorsitzenden oder von der SALK übertragenen Aufgaben.

     

    3.3.3 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn seine Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und zumindest die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder.

     

    3.4 Die Mitglieder

     

    3.4.1 Stimmberechtigte Mitglieder der SALK sind die Schulamtsleitenden der Österreichischen Erzdiözesen und Diözesen. Sofern nach den Statuten einzelner Schulämter bzw. aufgrund anderer interner Regelungen der einzelnen Diözesen eine andere Person als der bzw. die jeweilige Schulamtsleitende in einzelnen Agenden entscheidungsbefugt ist, ist diese Person für diese Agenden stimmberechtigtes Mitglied anstelle des bzw. der jeweiligen Schulamtsleitenden.

     

    3.4.2 Mitglieder der SALK mit beratender Stimme sind:

     

    a. die Rektoren der Schulämter, sofern diese nicht unter Punkt 3.4.1 fallen;

    b. eine Vertreterin bzw. ein Vertreter jeder Diözese, die bzw. der von der jeweiligen Diözese benannt wird (und nicht bereits aufgrund Punkt 3.4.1 Mitglied ist);

    c. die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer des IKF;

    d. die bzw. der Vorsitzende der Kommission der Personal- und Rechtsreferent/innen der Schulämter;

    e. die bzw. der Vorsitzende der Konferenz der Privatschulreferent/innen der Schulämter.

     

    3.5 Sitzungen und Arbeitsweise

     

    Die SALK tritt zumindest einmal pro Jahr zusammen. Die bzw. der geschäftsführende Vorsitzende ist – unter Beteiligung des Vorstandes und in Absprache mit dem Vorsitzenden – für die Terminfindung und die inhaltliche Vorbereitung der Sitzung, somit für die Erstellung der Tagesordnung, die Durchführung der Sitzung, die Protokollführung sowie für die Nachbereitung der Sitzung zuständig. Soweit der Vorsitzende die Sitzungsleitung nicht selbst bzw. durch einen Vertreter bzw. eine Vertreterin wahrnimmt, ist der bzw. die geschäftsführende Vorsitzende mit der Leitung der Sitzungen der SALK betraut. Der IKF unterstützt die Organisation der Sitzungen.

     

    Der bzw. die geschäftsführende Vorsitzende wird die Mitglieder der SALK mindestens vier Wochen im Voraus von Ort und Zeit der Sitzung benachrichtigen. Die Tagesordnung ist zumindest eine Woche vor der Sitzung samt den dazu erforderlichen Unterlagen an die Mitglieder der SALK zu übermitteln. Sitzungen können bei Bedarf auch online abgehalten werden.

     

    Über Verlangen des Vorsitzenden, des bzw. der geschäftsführenden Vorsitzenden, oder mindestens eines Drittels der Mitglieder der SALK hat die bzw. der geschäftsführende Vorsitzende eine außerordentliche Sitzung einzuberufen. Die oben genannten Fristen für die Einberufung und die Übermittlung der Tagesordnung gelten auch für außerordentliche Sitzungen, wenn der Vorsitzende nicht entscheidet, diese im Einzelfall zu verkürzen.

     

    Den Sitzungen können zu einzelnen oder auch allen Tagesordnungspunkten Gäste beigezogen werden. Ebenso kann in Absprache mit dem Vorsitzenden im Vorfeld einer Sitzung festgelegt werden, dass zu einzelnen oder auch allen Tagesordnungspunkten ausschließlich stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind.

     

    Die SALK ist beschlussfähig, wenn alle stimmberechtigten Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und zumindest die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder sowie entweder der Vorsitzende oder der bzw. die geschäftsführende Vorsitzende anwesend sind. Die SALK fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Vorlagen an die Österreichische Bischofskonferenz sowie die Einsetzung spezifischer Arbeitsgruppen/Konferenzen/Kommissionen auf Dauer bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Dem Vorsitzenden kommt das Recht zu, die Rechtswirksamkeit von Beschlüssen von der Genehmigung der Österreichischen Bischofskonferenz abhängig zu machen.

     

    Mitglieder der SALK können sich in Sitzungen, wenn dies zuvor schriftlich an den bzw. die geschäftsführende/n Vorsitzende/n kommuniziert wird, vertreten lassen. Die Vertreterinnen bzw. Vertreter gelten dann insoweit als stimmberechtigte Mitglieder.

     

    Weitere Bestimmungen können vom Vorstand durch Geschäftsordnung festgelegt werden. Diese muss in Einklang mit den Statuten stehen.

     

     

    4 Arbeitsgruppen/Konferenzen/Kommissionen der SALK

     

    Zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Punkt 2.g. kann die SALK Arbeitsgruppen/ Konferenzen/Kommissionen etc. „auf Dauer“ oder „ad hoc“ einrichten, soweit dies der Erfüllung der Aufgaben der SALK dient. Im Zeitpunkt der Erlassung dieser Statuten sind insbesondere folgende Strukturen eingerichtet:

     

    a. die Kommission der Personal- und Rechtsreferent/innen der Schulämter;

    b. die Konferenz der Privatschulreferent/innen der Schulämter;

    c. die Gesamtösterreichische Konferenz der Fachinspektor/innen;

    d. die Interdiözesane Berufsgemeinschaft der Laienreligionslehrer/innen Österreichs.

     

     

    5 Finanzierung, Gebarung und Buchprüfung

     

    5.1 Kosten im Zusammenhang mit der Tätigkeit der SALK sowie der gemäß ihren Statuten errichteten Arbeitsgruppen/Konferenzen/Kommissionen werden als Budget der SALK im Budget des IKF abgebildet. Dazu beschließen die Mitglieder der SALK einen Budgetantrag, der von der bzw. dem geschäftsführenden Vorsitzenden an den Rektorstellvertreter bzw. die Rektorstellvertreterin des IKF (bzw. an dessen Geschäftsführung) zu übermitteln ist und von dieser bzw. diesem der Österreichischen Bischofskonferenz vorgelegt wird. Die SALK ist als Kostenstelle in der Buchhaltung des IKF zu führen.

     

    5.2 Die Jahresabrechnung der SALK wird in Form einer Kostenstellenabrechnung erstellt. Diese wird auf Grundlage der von der SALK zur Verfügung zu stellenden Dokumente vom IKF erstellt und die dafür relevanten Informationen regelmäßig mit der SALK abgeglichen. In der Jahresabrechnung des IKF ist die Jahresabrechnung der SALK in Form einer Kostenstellenauswertung zu berücksichtigen.

     

    5.3 Die Freigabe von Rechnungen in der SALK hat entsprechend dem Vieraugenprinzip zu erfolgen. Nach Freigabe in der SALK sind die freigegebenen Rechnungen an den IKF zu übermitteln, der – wenn die Ausgabe durch das Budget der SALK gedeckt ist – die Auszahlung vornimmt. Ein entsprechender Prozess ist in einer Geschäftsordnung vorzusehen.

     

    5.4 Die Finanzgebarung der SALK unterliegt der jederzeitigen Überprüfung durch das Generalsekretariat und die Kontrollstelle der Österreichischen Bischofskonferenz.

     

    6 Schlussbestimmungen

     

    6.1 Änderungen dieser Statuten sowie die Auflösung der SALK bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit eines Beschlusses der Österreichischen Bischofskonferenz. Die SALK kann Änderungsvorschläge für die Statuten über den zuständigen Referatsbischof bei der Österreichischen Bischofskonferenz einbringen.

     

    6.2 Diese Statuten wurden von der Österreichischen Bischofskonferenz in der Frühjahrsvollversammlung 2023 beschlossen und treten nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz zum 1. September 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Statut des „Interdiözesanen Amtes für Unterricht und Erziehung (IDA)“ außer Kraft.

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